18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16674

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Urteil25.02.1991Landgericht Wiesbaden1 S 395/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1991, 540Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 540
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Landgericht Wiesbaden Urteil25.02.1991

Parkettfußboden muss alle 15 bis 20 Jahre abgeschliffen und versiegelt werdenVermieter hat keinen Anspruch auf Koste­n­er­stattung wegen Aufarbeitung eines 16 Jahre alten Parkettbodens

Ein Parkettfußboden muss alle 15 bis 20 Jahre abgeschliffen und neu versiegelt werden. Ist ein Parkettfußboden 16 Jahre alt, kann ein Vermieter daher keine Koste­n­er­stattung wegen der Aufarbeitung eines abgenutzten Parketts verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall zog ein Vermieter nach Auszug seiner Mieter von der gezahlten Kaution in Höhe von 2.000 DM einen Betrag von 862,48 DM ab. In dieser Höhe entstanden ihm Kosten für die Aufarbeitung des Parkett­fuß­bodens. Die Mieter waren damit aber nicht einverstanden. Ihrer Meinung nach, haben sie für die Aufarbeitung nicht zahlen müssen, da das Parkett bereits 16 Jahre alt war und bereits bei ihrem Einzug Schäden aufwies. Sie klagten daher auf Zahlung der Kaution.

Mietern stand Zahlung der kompletten Kaution zu

Das Landgericht Wiesbaden gab den Mietern recht. Diese haben die Zahlung der kompletten Kaution in Höhe von 2.000 DM verlangen dürfen. Denn der Parkettfußboden sei zum Zeitpunkt des Auszugs der Mieter so verbraucht gewesen, dass er ohnehin hätte abgeschliffen werden müssen, um die Spuren normaler Abnutzung zu beseitigen. Ein Parkettfußboden müsse aus Sicht des Gerichts alle 15 bis 20 Jahre abgeschliffen und neu versiegelt werden. Denn innerhalb dieser Zeit seien so viele Gebrauchsspuren und Verfärbungen gegeben, dass das Parkett unansehnlich wird.

Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 1991, 540/rb)

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