18.01.2025
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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil31.05.1985

Unbeaufsichtigt lassen eines Adventskranzes ist grob fahrlässigVorliegen eines unent­schuldbaren Fehlverhaltens

Lässt man einen brennenden Adventskranz unbeaufsichtigt, so stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger die Kerzen an dem Adventskranz brennen, während er mit seinen Gästen in der Küche zu Abend aß. Nachdem die Kerzen herun­ter­brannten, fing der Adventskranz Feuer. Der Kläger verlangte daraufhin von seiner Versicherung Ersatz der entstandenen Schäden.

Schwerer Verstoß gegen verkehr­s­er­for­derliche Sorgfalt

Das Oberlan­des­gericht entschied, dass eine Einstands­pflicht des Versicherers nicht bestand. Es lag seitens des Klägers ein objektiv schwerer Verstoß gegen die Anforderungen der verkehr­s­er­for­der­lichen Sorgfalt vor. Das Verhalten des Klägers stellte ebenso ein subjektiv unent­schuldbares Fehlverhalten dar, durch dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wurde.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VersR 1986, 780/rb)

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