Dokument-Nr. 13032
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- VersR 1986, 780Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1986, Seite: 780
- Angezündeter Adventskranz darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werdenLandgericht Krefeld, Urteil20.04.2006, 5 O 422/05
- Adventskranz, menschliches Bedürfnis und zugeschlagene HaustürLandgericht Nürnberg-Fürth, Urteil26.10.2001, 7 S 4333/01
- 2 Monate alter Adventskranz muss ständig beobachtet werdenAmtsgericht Frankfurt am Main, Urteil08.12.1998, 32 C 2597/98-40
- Bei brennenden Adventskranzkerzen ungewollt eingeschlafen - Versicherung muss zahlenOberlandesgericht München, Urteil28.10.1998, 20 U 5148/98
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil31.05.1985
Unbeaufsichtigt lassen eines Adventskranzes ist grob fahrlässigVorliegen eines unentschuldbaren Fehlverhaltens
Lässt man einen brennenden Adventskranz unbeaufsichtigt, so stellt dies ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall ließ der Kläger die Kerzen an dem Adventskranz brennen, während er mit seinen Gästen in der Küche zu Abend aß. Nachdem die Kerzen herunterbrannten, fing der Adventskranz Feuer. Der Kläger verlangte daraufhin von seiner Versicherung Ersatz der entstandenen Schäden.
Schwerer Verstoß gegen verkehrserforderliche Sorgfalt
Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Einstandspflicht des Versicherers nicht bestand. Es lag seitens des Klägers ein objektiv schwerer Verstoß gegen die Anforderungen der verkehrserforderlichen Sorgfalt vor. Das Verhalten des Klägers stellte ebenso ein subjektiv unentschuldbares Fehlverhalten dar, durch dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VersR 1986, 780/rb)
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