21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32729

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Beschluss07.12.2022Oberlandesgericht Düsseldorf24 W 39/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 452Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 452
  • WuM 2023, 50Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 50
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Vorinstanz:
  • Landgericht Duisburg, Urteil26.08.2022, 3 O 191/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss07.12.2022

Schweigen des Gewerbemieters auf Bitte zur Bestätigung der fristgerechten Räumung begründet keine vorbeugende RäumungsklageKeine Pflicht des Mieters zur Bestätigung der fristgerechten Räumung

Bittet der Vermieter von Gewerberäumen nach der Kündigung um Bestätigung der fristgerechten Räumung und schweigt der Mieter darauf, so rechtfertigt dies keine vorbeugende Räumungsklage. Es besteht keine Pflicht des Mieters zur Bestätigung der fristgerechten Räumung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 erklärten die Vermieter von Gewerberäumen die ordentliche Kündigung des Mietver­hält­nisses. Bis zum Ende September 2022 sollte die Mieterin aus den Räumen ausgezogen sein. Da die Mieterin auf das Kündi­gungs­schreiben nicht reagierte, baten die Vermieter im April und Mai 2022 um Bestätigung der fristgerechten Räumung. Da die Mieterin auch auf diese Schreiben nicht reagierte, erhoben die Vermieter vorbeugende Räumungsklage. Die Mieterin erkannte den Anspruch sofort an, meinte aber, nicht die Kosten des Verfahrens zahlen zu müssen.

Landgericht legte Kosten der Beklagten auf

Das Landgericht Duisburg sah dies anders und legte der Beklagten die Kosten auf. Seiner Auffassung nach habe sie nämlich Anlass zur Klageerhebung gegeben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.

Oberlan­des­gericht sah keine Veranlassung zur Klageerhebung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Beklagten. Sie habe nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen, sondern entsprechend der Vorschrift des § 93 ZPO die Kläger. Die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Sie habe in keiner Form durch aktives Tun den Klägern Anlass zur Befürchtung gegen, sie würde nicht fristgerecht ausziehen.

Keine Pflicht des Mieters zur Bestätigung der fristgerechten Räumung

Eine Gewerbemieter sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts regelmäßig nicht verpflichtet, dem Vermieter seine Erfül­lungs­be­reit­schaft vor Fälligkeit seiner Schuld anzuzeigen. Daher gebe die bloße Untätigkeit des Mieters als solche einem besonnen Vermieter trotz dessen Aufforderung zu einer entsprechenden Erklärung noch keinen berechtigten Grund zur Annahme, sein Anspruch werde ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe nicht fristgerecht erfüllt werden. Es müsse zudem berücksichtigt werden, dass die Anzeige der Erfül­lungs­be­reit­schaft zu Lasten des Mieters als Anerkenntnis oder Zeugnis gegen sich selbst beurteilt werden könne und ihn deswegen an der späteren Wahrnehmung seiner berechtigten Belange hindern könne. Schließlich verschaffe selbst eine positive Rückmeldung keine Gewissheit darüber, dass der Mieter seiner Räumungspflicht fristgerecht nachkommt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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