13.12.2024
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Dokument-Nr. 33341

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Beschluss28.06.2023BundesgerichtshofXII ZB 537/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 847Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 847
  • NJW 2023, 2781Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2023, Seite: 2781
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Bundesgerichtshof Beschluss28.06.2023

BGH: Gewerbemieter muss auf Aufforderung des Vermieters nicht Bereitschaft zur Räumung der Mieträume bei Vertragsende erklärenKosten­tragungs­pflicht des Vermieters für Klage auf künftige Räumung

Ein Gewerbemieter ist nicht verpflichtet, auf eine Aufforderung des Vermieters hin seine Bereitschaft zur Räumung der Mieträume bei Vertragsende zu erklären. Erhebt der Vermieter Klage auf künftige Räumung, so muss er gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zahlen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2022 erhielten die Mieter von Gewerberäumen in Nordrhein-Westfalen eine ordentliche Kündigung. Die Mieter betrieben in den Räumen eine Arztpraxis. Da sich die Mieter zur Kündigung nicht äußerten, forderten die Vermieter zweimal die Mieter dazu auf, die fristgerechte Räumung der Mieträume zu bestätigen. Da die Mieter dem nicht nachkamen, erhoben die Vermieter beim Landgericht Duisburg Klage auf künftige Räumung. Die Mieter erkannten die Klageforderung an, weigerten sich aber die Kosten des Verfahrens zu zahlen. Sie gaben an, dass eine Klageerhebung nicht notwendig gewesen sei.

Landgericht legt Kosten auf Mieter um, Oberlan­des­gericht verneint Kosten­tra­gungs­pflicht der Mieter

Während das Landgericht Duisburg die Kosten des Verfahrens den Mietern auferlegte, verneinte das Oberlan­des­gericht Düsseldorf die Kosten­tra­gungs­pflicht der Mieter. Diese haben seiner Auffassung nach keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechts­be­schwerde der Vermieter.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Veranlassung zur Klageerhebung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts. Die Vermieter haben gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Mieter haben durch ihr Schweigen auf die zweimalige Aufforderung der Vermieter, ihre Bereitschaft zur Herausgabe der Mieträume bei Ende der Mietzeit zu bestätigen, keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Ein Schuldner sei vor Fälligkeit des Anspruchs grundsätzlich nicht verpflichtet sich zu seiner Leistungs­be­reit­schaft zu erklären. Dies gelte auch für das gewerbliche Mietrecht.

Schweigen begründet keine Anhaltspunkte für fehlende Räumungs­be­reit­schaft

Allein aus dem Schweigen eines Mieters auf eine Aufforderung des Vermieters, sich über seine künftige Vertragstreue und Leistungs­be­reit­schaft zu erklären, ergeben sich nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mieter bei Fälligkeit nicht leisten wird.

Schützenswerte Interessen des Mieters

Die Interessen des Mieters seien höher zu bewerten, so der Bundes­ge­richtshof. Diese liegen darin, die Berechtigung der Kündigung des Vermieters und die Möglichkeit der Beschaffung von Ersatz­räum­lich­keiten gründlich zu prüfen und sich nicht frühzeitig zur Berechtigung des Heraus­ga­be­ver­langens des Vermieters und der eigenen Räumungsbereitschaft äußern zu müssen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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