03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32593

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Beschluss25.10.2022BundesgerichtshofVIII ZB 58/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1305Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1305
  • MDR 2023, 93Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 93
  • NJW 2022, 3778Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 3778
  • WuM 2023, 105Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2023, Seite: 105
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lübeck, Urteil05.05.2021, 27 C 398/21
  • Landgericht Lübeck, Beschluss23.09.2021, 14 T 25/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss25.10.2022

BGH: Ankündigung der Weigerung zum Auszug wegen erfolgloser Suche nach Ersatzwohnung rechtfertigt vorbeugende RäumungsklageVorrausetzung für vorbeugende Räumungsklage ist nicht Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung

Erklärt der wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnungsmieter, er werde nicht ausziehen, wenn er keine Ersatzwohnung findet, so rechtfertigt dies eine vorbeugende Räumungsklage nach § 259 ZPO. Dafür ist nicht Voraussetzung, dass der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2020 erhielt der Mieter einer Wohnung in Schleswig-Holstein eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Ihm wurde bis Ende März 2021 Zeit gegeben auszuziehen. Die Wirksamkeit der Kündigung stritt der Mieter nicht ab. Er berief sich aber auf eine nicht zu rechtfertigende Härte, da eine Obdachlosigkeit drohe, wenn er nicht rechtzeitig eine Ersatzwohnung finde. Die Vermieter nahmen diese Äußerung zum Anlass, eine vorbeugende Räumungsklage zu erheben.

Amtsgericht hielt vorbeugende Räumungsklage für zulässig, Landgericht nicht

Während das Amtsgericht Lübeck die vorbeugende Räumungsklage für zulässig hielt, lehnte dies das Landgericht Lübeck ab. Denn der Räumungs­an­spruch sei vor Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht fällig. Die Vermieter wandten sich daraufhin an den Bundes­ge­richtshof.

Bundes­ge­richtshof bejaht Zulässigkeit der vorbeugenden Räumungsklage

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Vermieter. Die vorbeugende Räumungsklage sei gemäß § 259 ZPO zulässig. Der Mieter habe mit seinem Wider­spruchs­schreiben eindeutig zu erkennen gegeben, dass er gegenwärtig und bei unverändert bleibender Situation auch im Zeitpunkt der Beendigung des Mietver­hält­nisses nicht zu einem Auszug aus der Wohnung bereit sei. Es komme nicht darauf an, ob der Mieter die Wirksamkeit der Kündigung bestreitet. Das erforderliche "Sich-Entziehen" der Räumungspflicht liege auch dann vor, wenn der Mieter deutlich macht, er werde mangels Verfügbarkeit von Ersatzwohnraum über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietver­hält­nisses hinaus in der Wohnung verbleiben.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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