15.11.2024
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Dokument-Nr. 17160

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Urteil20.04.1993Oberlandesgericht Düsseldorf22 U 272/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 1994, 45Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1994, Seite: 45
  • OLGR NRW 1993, 291Zeitschrift: OLG Report Hamm, Düsseldorf, Köln (OLGR NRW) (OLGR NRW), Jahrgang: 1993, Seite: 291
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.04.1993

Pflicht zum Anbringen einer Absicherung um Zierteich zum Schutz von Kleinkindern bei nicht eingefriedetem GrundstückMit Fehlverhalten von Kleinkindern ist zu rechnen

Legt ein Grund­stücks­eigentümer ein Zierteich an, so muss er zum Schutz von Kleinkindern eine Absicherung anbringen, wenn sein Grundstück nicht eingefriedet ist und Kleinkinder in der Nähe wohnen. Denn mit dem Fehlverhalten von Kleinkindern muss gerechnet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob ein Grundstückseigentümer, der auf seinem nicht eingefriedeten Grundstück einen Zierteich anlegte, verpflichtet ist, zum Schutz von Kleinkindern eine Absicherung anzubringen.

Grund­s­tücks­ei­gentümer musste mit Fehlverhalten von Kindern rechnen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf führte zunächst aus, dass jeder Grund­s­tücks­ei­gentümer, der eine Gefahrenquelle schafft, im Rahmen des Zumutbaren und Notwendigen verpflichtet sei, Siche­rungs­maß­nahmen zur Abwendung von drohenden Gefahren zu treffen. Dies gelte jedoch grundsätzlich nur für Personen, die sich befugterweise im Gefahrenbereich aufhalten. Eine Ausnahme werde nur für solche Fälle gemacht, in dem mit naheliegendem Fehlverhalten insbesondere von Kindern gerechnet werden muss.

Pflicht zum Anbringen von Absicherungen bestand

Davon ausgehend sei der Grund­s­tücks­ei­gentümer nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts verpflichtet gewesen, eine Absicherung zum Schutz von Kleinkindern anzubringen. Denn zum einen sei sein Grundstück nicht eingefriedet gewesen. Zum anderen habe in etwa 15-20 m Entfernung ein etwa 1 1/2 jähriges Kleinkind gelebt. Dieses hätte ohne Schwierigkeit wegen der fehlenden Einfriedigung zum Teich gelangen können.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1994, 45/rb)

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