21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss12.09.1977

Unzumutbares Abwarten der Trennungszeit bei laufender Misshandlung der EhefrauEhefrau kann sich vor Ablauf der Trennungszeit scheiden lassen

Wird eine Ehefrau laufend von ihrem Ehemann misshandelt, so ist ihr eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der Trennungszeit unzumutbar, so dass sie sich bereits vorher gemäß § 1565 Abs. 2 BGB scheiden lassen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1977 zog eine Ehefrau aus der gemeinsamen Ehewohnung aus. Hintergrund dessen war, dass der Ehemann alkoholabhängig war und in betrunkenem Zustand sie misshandelte und beschimpfte. Dies geschah in der Regel auch vor den gemeinsamen fünf minderjährigen Kindern. Vier Monate nach dem Auszug begehrte sie die Scheidung von ihrem Ehemann. Das Amtsgericht wies dies in Anbetracht der noch nicht abgelaufenen, aber erforderlichen Trennungszeit zurück. Eine unzumutbare Härte, die eine sofortige Scheidung rechtfertigen kann, sah das Gericht als nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Rechtsmittel ein.

Recht auf Scheidung vor Ablauf der Trennungszeit

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. In der Person des Ehemanns liegen Gründe vor, die für die Ehefrau eine Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf der erforderlichen Trennungszeit als unzumutbar erscheinen lassen. Sie habe sich daher gemäß § 1565 Abs. 2 BGB scheiden lassen können.

Unzumutbares Abwarten der Trennungszeit aufgrund laufender Misshandlungen

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts könne der Alkoholmissbrauch angesichts dessen, dass die Ehefrau dies über Jahre hinweg nicht zum Anlass einer Scheidung genommen habe und der Alkohol­miss­brauch auch nicht gravierender geworden sei, keine unzumutbare Härte darstellen. Jedoch sei das Abwarten der Trennungszeit aufgrund der laufenden Misshandlungen für die Ehefrau unzumutbar. Ein solches gegen die körperliche Integrität eines Ehegatten gerichtetes Verhalten, sei so schwerwiegend, gegen ihre Gesundheit und Würde als Frau und Mutter von fünf minderjährigen Kindern gerichtet, dass eine Fortsetzung der Ehe nicht mehr zumutbar sei.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/FamRZ 1977, 804/rb)

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