18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24979

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Beschluss27.06.1979Oberlandesgericht Bamberg2 WF 80/79
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1980, 577Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1980, Seite: 577
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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss27.06.1979

Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahrs aufgrund mit Tätlichkeiten gegen Ehefrau und Kind verbundenen jahrelangen Alkohol­miss­brauchsEhefrau ist Festhalten an Ehe unzumutbar

Übt der Ehemann seit Jahren aufgrund Alkohol­miss­brauchs Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau und sein Kind aus, ist der Ehefrau ein Festhalten an der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs unzumutbar. Die Ehe kann daher sofort gemäß § 1565 Abs. 2 BGB geschieden werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Bamberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehemann schlug seit Jahren aufgrund von Alkohol­miss­brauchs seine Ehefrau und sein Kind. Zwei Entzie­hungskuren im Jahr 1976 und 1978 hatte der Ehemann abgebrochen. Im März 1979 nahm die Ehefrau eine von ihrem Ehemann zugefügte Platzwunde zum Anlass, um zusammen mit dem Kind aus der Wohnung auszuziehen. Sie reichte zudem zugleich und damit noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs den Schei­dungs­antrag ein. Ihrer Meinung nach sei ihr ein weiter mitein­an­der­ver­heiratet sein nicht zumutbar. Das Amtsgericht sah dies jedoch anders und wies den Schei­dungs­antrag ab. Dagegen legte die Ehefrau Rechtsmittel ein.

Scheidung noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund des langjährigen, mit Tätlichkeiten gegen Ehefrau und Kind verbundenen Alkohol­miss­brauchs des Ehemanns und dessen Unfähigkeit oder Unwilligkeit diese Situation ernstlich zu ändern, sei die Ehe als gescheitert anzusehen. Diese Umstände wiegen auch so schwer, dass der Ehefrau im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB nicht zugemutet werden könne, für eine Trennungsdauer von wenigstens ein Jahr an der Ehe noch festzuhalten.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (zt/FamRZ 1980, 577/rb)

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