18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20701

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Beschluss18.04.1990Oberlandesgericht Düsseldorf2 Ss (OWi) 97/90 - (OWi) 30/90 II
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1990, 2264Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1990, Seite: 2264
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss18.04.1990

Rettung eines im Koma liegenden Wellensittichs rechtfertigt keine Geschwindig­keits­überschreitungInteresse an Sicherheit für Leib und Leben von Menschen überwiegt Interesse an Rettung eines Tieres

Überschreitet ein Autofahrer die zulässige Höchst­geschwindig­keit, um einen Wellensittich zu retten, so kann er sich nicht auf einen recht­fer­ti­genden Notstand gemäß § 16 OWiG berufen. Denn das Interesse an der Sicherheit für Leib oder Leben von Menschen überwiegt das Interesse an der Rettung eines Tieres. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall überschritt ein Autofahrer auf der Autobahn die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit um 54 km/h. Als Begründung führte er an, dass er eine Frau mit ihrem im Koma liegenden Wellensittich möglichst schnell zu einem Tierarzt bringen wollte. Das Amtsgericht hielt dies für unbeachtlich und verhängte wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 450 DM. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Autofahrers. Er berief sich auf einen recht­fer­ti­genden Notstand nach § 16 OWiG.

Rettung eines Wellensittichs rechtfertigt keine Geschwin­dig­keits­über­schreitung

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des Autofahrers zurück. Die beabsichtigte Rettung des Wellensittichs sei nicht nach § 16 OWiG gerechtfertigt gewesen. Denn dies hätte unter anderem vorausgesetzt, dass bei Abwägung der wider­strei­tenden Interessen das Interesse an der Rettung des Tieres stärker zu bewerten sei, als das Interesse an der Sicherheit für Leib oder Leben von Menschen. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Das Interesse an der möglichst schnellen ärztlichen Behandlung eines erkrankten Tieres rechtfertige daher regelmäßig keine Geschwin­dig­keits­über­schreitung.

Irrtum über die Rechtfertigung war vermeidbar

Soweit der Autofahrer irrtümlich annahm, dass die Rettung eines Tieres eine Geschwin­dig­keits­über­schreitung rechtfertige, habe dies nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nichts an seiner Schuld geändert. Denn es habe ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorgelegen. Der Autofahrer hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt wissen können, dass die möglichst rasche Behandlung eines erkrankten Tieres die Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit nicht rechtfertigt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW 1990, 2264/rb)

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