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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22628

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.04.1996

Bei Verkehr­s­un­fällen hat Schmerzensgeld vornehmlich Ausgleichs­funktion6.000 DM Schmerzensgeld für Schädel-Hirn-Trauma und Ohrgeräusch als Dauerschaden

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat einem Verkehr­s­un­fa­l­lopfer 6.000 DM Schmerzensgeld für ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma mit Prellung am linken Innenohr und einem bleibenden Ohrschaden zugesprochen. Dabei führte das Gericht aus, dass bei Personenschäden aufgrund eines Verkehrsunfalls die Ausgleichs­funktion des Schmer­zens­geldes im Vordergrund stehe und der Genug­tu­ungs­funktion keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme.

Der Kläger hatte sich bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er trug ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Prellung des linken Innenohrs (Contusio labyrinthi) davon. Ferner konnte er durch ein Sachver­stän­di­gen­gut­achten nachweisen, dass er unfallbedingt an Ohrgeräuschen in Form eines Pfeiftons im linken Ohr leide. Dass Schädel-Hirn-Verletzungen in Folge eines Unfalls anschließend Ohrgeräusche auslösen können, war dem Oberlan­des­gericht gerichtsbekannt.

Schwere Schmer­zens­geld­be­messung bei nicht klar messbaren Beein­träch­ti­gungen

Das Gericht konstatierte, dass die Bemessung eines angemessenen Schmer­zens­geldes bei einer Dauerfolge wie den Ohrgeräuschen, an denen der Kläger litt, schwierig sei, da Ohrgeräusche in ganz unter­schied­lichen Intensitäten auftreten können und es keine objektive Methoden für die Messung solcher Ohrgeräusche gibt. Deshalb hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 6.000 DM für angemessen. Dabei verwiesen die Richter auf einen ähnlichen Fall, in dem das Oberlan­des­gericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.1995 (Az. 1 U 229/94) ein Schmerzensgeld von 10.000 DM aufgrund eines Ohrgeräuschs als Dauerschaden zusätzlich zu einer Prellung der Lenden­wir­belsäule und einem Halswir­bel­säu­len­schleu­der­trauma zugebilligt hatte.

Bei Verkehr­s­un­fällen dient Schmerzensgeld nur dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und nicht der Genugtuung

Weiter führte das Oberlan­des­gericht aus, dass die Zahlung von Schmerzensgeld grundsätzlich eine Doppelfunktion habe: Zum einen soll es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermö­gens­recht­lichen Schäden bieten. Zum zweiten dient es der Genugtuung für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Bei durch Verkehrsunfälle verursachten Personenschäden - so das Oberlan­des­gericht Düsseldorf - steht nun aber die Ausgleichs­funktion des Schmer­zens­geldes derart im Vordergrund, dass der Genug­tu­ungs­funktion keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VersR 1996, 1508/we)

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