Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.04.1996
Bei Verkehrsunfällen hat Schmerzensgeld vornehmlich Ausgleichsfunktion6.000 DM Schmerzensgeld für Schädel-Hirn-Trauma und Ohrgeräusch als Dauerschaden
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einem Verkehrsunfallopfer 6.000 DM Schmerzensgeld für ein erlittenes Schädel-Hirn-Trauma mit Prellung am linken Innenohr und einem bleibenden Ohrschaden zugesprochen. Dabei führte das Gericht aus, dass bei Personenschäden aufgrund eines Verkehrsunfalls die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes im Vordergrund stehe und der Genugtuungsfunktion keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme.
Der Kläger hatte sich bei einem Verkehrsunfall verletzt. Er trug ein Schädel-Hirn-Trauma mit einer Prellung des linken Innenohrs (Contusio labyrinthi) davon. Ferner konnte er durch ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass er unfallbedingt an Ohrgeräuschen in Form eines Pfeiftons im linken Ohr leide. Dass Schädel-Hirn-Verletzungen in Folge eines Unfalls anschließend Ohrgeräusche auslösen können, war dem Oberlandesgericht gerichtsbekannt.
Schwere Schmerzensgeldbemessung bei nicht klar messbaren Beeinträchtigungen
Das Gericht konstatierte, dass die Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes bei einer Dauerfolge wie den Ohrgeräuschen, an denen der Kläger litt, schwierig sei, da Ohrgeräusche in ganz unterschiedlichen Intensitäten auftreten können und es keine objektive Methoden für die Messung solcher Ohrgeräusche gibt. Deshalb hielt das Gericht ein Schmerzensgeld von 6.000 DM für angemessen. Dabei verwiesen die Richter auf einen ähnlichen Fall, in dem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 18.12.1995 (Az. 1 U 229/94) ein Schmerzensgeld von 10.000 DM aufgrund eines Ohrgeräuschs als Dauerschaden zusätzlich zu einer Prellung der Lendenwirbelsäule und einem Halswirbelsäulenschleudertrauma zugebilligt hatte.
Bei Verkehrsunfällen dient Schmerzensgeld nur dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und nicht der Genugtuung
Weiter führte das Oberlandesgericht aus, dass die Zahlung von Schmerzensgeld grundsätzlich eine Doppelfunktion habe: Zum einen soll es dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten. Zum zweiten dient es der Genugtuung für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Bei durch Verkehrsunfälle verursachten Personenschäden - so das Oberlandesgericht Düsseldorf - steht nun aber die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes derart im Vordergrund, dass der Genugtuungsfunktion keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/VersR 1996, 1508/we)