15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28621

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Urteil07.04.2020Oberlandesgericht Dresden9a U 2423/19
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Oberlandesgericht Dresden Urteil07.04.2020

VW-Abgasskandal: Oberlan­des­gericht Dresden verurteilt Volkswagen AG erneut zu SchadenersatzWeiteres Urteil im Rechtsstreit über die Kaufpreis­rückforderung wegen Einsatzes unzulässiger Abschalt­einrichtungen im Zusammenhang mit dem »VW-Abgasskandal« ergangen

Nach dem 10a. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Dresden hat nun auch der weitere mit derartigen Verfahren befasste 9a. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Dresden mit Urteil vom 07. 04.2020 die Volkswagen AG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, anteiligen Schadenersatz an den klagenden Fahrzeugkäufer zu zahlen. Der Kläger kaufte am 13.08.2012 einen PKW VW Touran TDI. Er beansprucht die Rückgewähr des Kaufpreises unter Verweis darauf, dass der verbaute Dieselmotor des Typs EA 189 EU 5 mit einer unzulässigen Abschalt­ein­richtung ausgestattet gewesen sei.

Auch nach Ansicht des 9a. Zivilsenats steht dem Käufer ein Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil die Volkswagen AG ihn durch das Inver­kehr­bringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Motor­steu­e­rungs­software getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe (§ 826 BGB). Die Manipulation an der Motor­steu­e­rungs­software sei als verbotene Abschalt­ein­richtung zu qualifizieren.

Verhalten von VW ist sittenwidrig

Das Verhalten der verant­wort­lichen Personen der Volkswagen AG erweise sich als sittenwidrig, weil ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber Aufsichts­be­hörden und Verbrauchern geschaffen worden sei. Das Inver­kehr­bringen einer Manipu­la­ti­o­ns­software sei auch ursächlich für den Entschluss der jeweiligen Klagepartei gewesen, den Kaufvertrag abzuschließen. Der Kläger durfte im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages darauf vertrauen, ein Fahrzeug zu erwerben, das den einschlägigen Rechts­vor­schriften entspricht und uneingeschränkt nutzbar ist. Es sei davon auszugehen, dass er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der damals bestehenden Gefahr des Verlusts der Zulassung oder der Verhängung von Fahrverboten gewusst hätte.

Schaden ist in dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beein­träch­tigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typen­ge­neh­migung und Fahrverbote besteht, zu sehen

Den Schaden sieht der erkennende Senat bereits in dem Abschluss eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug, bei dem die Gefahr einer Beein­träch­tigung seiner Nutzbarkeit durch Entziehung der Typen­ge­neh­migung und Fahrverbote besteht. Für die Bestimmung des ersatzfähigen Schadens sei der vereinbarte Kaufpreis maßgebend, der gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückverlangt werden könne. Der Kläger müsse sich allerdings die Nutzungen anrechnen lassen, die er im Zusammenhang mit der Verwendung des Fahrzeugs gezogen habe. Die Gebrauchs­vorteile seien nach der Formel zu berechnen: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer: voraus­sichtliche Restlauf­leistung (Gesamt­lauf­leistung abzüglich Kilometerstand beim Kauf). Vor diesem Hintergrund könnten die Kläger nicht den vollständigen Kaufpreis zurückverlangen, sondern nur Schadenersatz in entsprechend gekürztem Umfang beanspruchen.

Ein Anspruch auf Verzinsung des zurück­zu­zah­lenden Kaufpreises schon ab dem Zeitpunkt dessen Zahlung an den Verkäufer nach § 849 BGB steht dem Kläger nicht zu.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (pm/pt)

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