Dokument-Nr. 14723
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- WuM 1996, 553Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 553
Oberlandesgericht Dresden Beschluss20.06.1996
Wirksame vertragliche Vereinbarung keine Voraussetzung für Übertragung der WinterdienstpflichtTatsächliche Übernahme reicht aus
Für die Übertragung der Winterdienstpflicht des Vermieters auf seine Mieter ist es nicht erforderlich, dass eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliegt. Vielmehr genügt die tatsächliche Übernahme der Pflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung stürzte im Januar 1993 gegen 8.30 Uhr auf dem Standplatz der Mülltonnen wegen Glatteis und verletzte sich dabei. Da zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut war, klagte die Mieterin gegen die Vermieterin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Vermieterin verteidigte sich gegen die Forderung mit dem Hinweis, dass sie die Winterdienstpflicht durch die Hausordnung auf die Mieter übertragen hatte und ihr daher kein Verstoß zur Last gelegt werden könne. Die entsprechende Regelung hielt die Mieterin jedoch für unwirksam.
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Dresden entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 oder § 831 BGB zugestanden. Denn die Vermieterin habe weder selbst noch durch ihr zurechenbares Verhalten Dritter in schuldhafter Weise durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht die Verletzung der Mieterin herbeigeführt. Durch die Übertragung der Winterdienstpflicht auf die Mieter habe sich die Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt. Eine Verletzung dieser Pflichten sei in dem Fall jedoch nicht ersichtlich gewesen.
Unwirksamkeit der Hausordnung unerheblich
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei es auch unerheblich gewesen, ob die Regelung der Hausordnung zur Übertragung der Winterdienstpflicht wirksam war oder nicht. Es habe zwar einiges dafür gesprochen, dass die Regelung nach § 11 Nr. 7 AGBG (neu: § 309 Nr. 7 BGB) unwirksam war. Denn durch sie habe ein sogenannter verhüllter Haftungsausschluss vorgelegen. Auf das Bestehen eines wirksamen Übernahmevertrages sei es hingegen nicht angekommen. Vielmehr genüge zur Übertragung die tatsächliche Übernahme der Winterdienstpflicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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