18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 14723

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Oberlandesgericht Dresden Beschluss20.06.1996

Wirksame vertragliche Vereinbarung keine Voraussetzung für Übertragung der Winter­dienst­pflichtTatsächliche Übernahme reicht aus

Für die Übertragung der Winter­dienst­pflicht des Vermieters auf seine Mieter ist es nicht erforderlich, dass eine wirksame vertragliche Vereinbarung vorliegt. Vielmehr genügt die tatsächliche Übernahme der Pflicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung stürzte im Januar 1993 gegen 8.30 Uhr auf dem Standplatz der Mülltonnen wegen Glatteis und verletzte sich dabei. Da zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut war, klagte die Mieterin gegen die Vermieterin auf Zahlung von Schmerzensgeld. Die Vermieterin verteidigte sich gegen die Forderung mit dem Hinweis, dass sie die Winterdienstpflicht durch die Hausordnung auf die Mieter übertragen hatte und ihr daher kein Verstoß zur Last gelegt werden könne. Die entsprechende Regelung hielt die Mieterin jedoch für unwirksam.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied gegen die Mieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 823 oder § 831 BGB zugestanden. Denn die Vermieterin habe weder selbst noch durch ihr zurechenbares Verhalten Dritter in schuldhafter Weise durch Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht die Verletzung der Mieterin herbeigeführt. Durch die Übertragung der Winter­dienst­pflicht auf die Mieter habe sich die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Vermieterin auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht verengt. Eine Verletzung dieser Pflichten sei in dem Fall jedoch nicht ersichtlich gewesen.

Unwirksamkeit der Hausordnung unerheblich

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei es auch unerheblich gewesen, ob die Regelung der Hausordnung zur Übertragung der Winter­dienst­pflicht wirksam war oder nicht. Es habe zwar einiges dafür gesprochen, dass die Regelung nach § 11 Nr. 7 AGBG (neu: § 309 Nr. 7 BGB) unwirksam war. Denn durch sie habe ein sogenannter verhüllter Haftungs­aus­schluss vorgelegen. Auf das Bestehen eines wirksamen Übernah­me­ver­trages sei es hingegen nicht angekommen. Vielmehr genüge zur Übertragung die tatsächliche Übernahme der Winter­dienst­pflicht.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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