14.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 7422

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Urteil10.02.2009Oberlandesgericht Dresden5 U 1336/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2009, 741Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2009, Seite: 741
  • MietRB 2009, 195Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB), Jahrgang: 2009, Seite: 195
  • WuM 2009, 393Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 393
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil10.02.2009

Normaler Nachbarlärm ist auch einer Anwaltskanzlei zumutbarGeräusche überschreiten nicht das im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hinnehmbare Maß

Im Altbau kann es schon mal lauter zugehen als im Neubau. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Dresden hervor. Nicht alles, was bei Neubauten üblich sei, könne auch bei Altbauten erwartet werden, urteilten die Richter. Sie wiesen daher die Klage eines Anwalts ab, der sich durch Lärm in einer über seiner Anwaltskanzlei befindlichen Wohnung gestört fühlte.

Der klagende Rechtsanwalt hat seine Vermieter auf Beseitigung von Gebrauchs­be­ein­träch­ti­gungen seiner Kanzleiräume in Anspruch genommen, die durch Polter-, Stapf-, Hüpf-, Scharr- und Rollgeräusche sowie laute Musik aus der oberhalb der Kanzlei gelegenen Wohnung hervorgerufen würden. Hierfür kamen nach Auffassung des Klägers nur zwei mögliche Ursachen in Betracht: Entweder sei die Tritt­scha­ll­dämmung ungenügend oder die Mieter der Wohnung hielten ihre Kinder nicht hinreichend zur Rücksichtnahme an.

Geräusche im Rahmen - Beschaffenheit des Gebäudes ausschlaggebend - Altbau ist nicht Neubau

Das Landgericht Leipzig hat die Klage abgewiesen. Der 5. Zivilsenat hat dieses Urteil bestätigt, nachdem sich die Richter im Januar vor Ort einen eigenen Eindruck vom Ausmaß der Geräu­sch­be­läs­ti­gungen verschafft hatten. Diese hielten sich, so der Senat, im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Der Wohnungsmieter könne nur denjenigen Standard erwarten, der nach Alter, Ausstattung und Art des Gebäudes sowie Höhe der Miete der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Wohnungen entspreche. Nicht alles, was bei Neubauten üblich sei, könne auch bei Altbauten erwartet werden. Bei Räumen, die zu gewerblichen Zwecken vermietet würden, gelte nichts anderes. Der Kläger habe auch nicht allein wegen der von 1995 - 1997 erfolgten Sanierung des Altbaus einen Anspruch auf Einhaltung der zu diesem Zeitpunkt geltenden technischen Normen und Regeln für neuerrichtete Räume.

Vorliegende Geräu­sch­be­läs­ti­gungen sind noch sozialadäquat

Die Beweisaufnahme durch den Senat habe nicht ergeben, dass die Geräu­sch­be­läs­ti­gungen ein im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hinnehmbares Maß überschritten. Der Vermieter sei nicht daran gehindert, die über den Räumen des Klägers liegende Wohnung an eine - auch lebhafte - Familie zu vermieten, die dort musiziert oder das Springen von Kindern zulässt. Nicht mehr hinzunehmen hätte es der Kläger, wenn die Belästigungen ein sozialadäquates Maß überstiegen. Das sei hier aber nicht der Fall.

Quelle: ra-online, OLG Dresden

der Leitsatz

Befinden sich in dem Gebäude, in dessen Erdgeschoss die zur Nutzung als Anwaltskanzlei gemieteten Räume liegen, in den darüber­lie­genden Stockwerken mehrere Wohnungen, gehören Geräu­schim­mis­sionen aus diesen Wohnungen zum vertragsgemäßen Gebrauch des gewerblich genutzten Objekts. Der Mieter kann dabei erwarten, dass sich die Nutzer der anderen Räume im Wesentlichen im Rahmen des ihnen zustehenden und der Verkehrssitte entsprechenden Gebrauchs halten. Er hat auch Anspruch darauf, dass durch die Beschaffenheit des Mietobjekts selbst das gewöhnliche Nutzungs­ver­halten der anderen Bewohner nicht zu einer unangemessenen Beein­träch­tigung der vertraglichen Nutzung des Mietobjekts führt.

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