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- Landgericht Chemnitz, Beschluss01.06.2021, 2 O 169/21 EV
- Gerichtliche Unterlassungsverfügung umfasst auch Durchsuchung von Facebookgruppen nach möglichen geposteten Verlinkungen zum Ursprungs-BeitragOberlandesgericht Celle, Beschluss19.08.2022, 5 W 25/22
- Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen Unterlassungsverpflichtung setzt nicht Wiederholungsgefahr vorausKammergericht Berlin, Beschluss02.01.2024, 5 W 140/23
Oberlandesgericht Dresden Beschluss29.06.2021
Gerichtliche Unterlassungsverfügung wird mit Verkündung der Entscheidung wirksamMehrwöchige Prüfung der Unterlassungspflicht durch Schuldner rechtfertigt Verhängung von hohem Ordnungsgeld
Eine gerichtliche Unterlassungsverfügung wird mit der Verkündung der Entscheidung wirksam. Behält sich der Unterlassungsschuldner eine mehrwöchige Prüfung der Entscheidung vor und verzögert sich daher die Vollziehung der Unterlassungsverfügung, so rechtfertigt dies die Verhängung eines hohen Ordnungsgeldes. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 20. April 2021 wurde die Betreiberin einer Internetplattform vom Oberlandesgericht Dresden untersagt, ein Video zu sperren. Nachfolgend prüfte die Plattformbetreiberin, ob die Entscheidung mit ihren internen Richtlinien im Einklang stand. Aufgrund dessen war das Video noch am 30. April 2021 gesperrt. Der Unterlassungsgläubiger beantragte daraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes von nicht unter 25.000 €. Das Landgericht Chemnitz gab dem Antrag zwar statt, hielt aber ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € für ausreichend. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Unterlassungsgläubigers.
Ordnungsgeld von 100.000 € wegen schweren Verstoßes gegen Unterlassungsverfügung
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Unterlassungsgläubigers und verhängte daher gegen die Plattformbetreiberin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 €. Die Plattformbetreiberin habe die Unterlassungsverfügung bereits mit der Verkündung der Entscheidung beachten müssen. Dagegen habe sie in vorsätzlicher und schwerwiegender Weise verstoßen, indem sie die Sperrung des Videos erst am 14. Mai 2021 aufhob. Eine interne Prüfung der gerichtlichen Entscheidung durch die Plattformbetreiberin sei weder veranlasst noch geboten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2021
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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