18.10.2024
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Oberlandesgericht Celle Beschluss19.08.2022

Gerichtliche Unter­lassungs­verfügung umfasst auch Durchsuchung von Facebookgruppen nach möglichen geposteten Verlinkungen zum Ursprungs-BeitragBei Verstoß gegen Unter­lassungs­verfügung droht Ordnungsgeld

Eine gerichtliche Unter­lassungs­verfügung umfasst auch die Löschung von Verlinkungen zum beanstandeten Ursprungs-Beitrag. Dies kann eine Durchsuchung sämtlicher Facebook-Gruppen, in denen der Link gepostet worden sein kann, erforderlich machen. Kommt der Unter­lassungs­schuldner dem nicht nach, droht die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 wurde einem Facebook-Nutzer vom Landgericht Stade untersagt, bestimmte Äußerungen über eine Frau zu tätigen. Der Unter­las­sungs­schuldner hatte auf Facebook einen Beitrag veröffentlicht, in dem er der Frau vorwarf eine Kinder­rech­te­schänderin zu sein. Der Unter­las­sungs­schuldner löschte zwar den Beitrag, jedoch vergaß er, dass er in zwei Facebook-Gruppen den Beitrag verlinkt hatte. In der Verlinkung war der Vorwurf enthalten. Die Frau beantragte daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 1.000 €. Das Landgericht Stade kam dem nach, wogegen sich die Beschwerde des Unter­las­sungs­schuldners richtete.

Schuldhafter Verstoß gegen Unter­las­sungs­ver­pflichtung

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Unter­las­sungs­schuldner habe schuldhaft gegen die Unter­las­sungs­ver­pflichtung verstoßen. Die bestehenden Links stellen selbst einen Verstoß gegen das gerichtliche Unter­las­sungsgebot dar. Als aktiver Nutzer von Facebook habe es dem Unter­las­sungs­schuldner oblegen, in den von ihm frequentierten Gruppen aktiv nach seinen auch längere Zeit zurückliegenden Beiträgen zu forschen und diese zu löschen. Wenn die Zahl der vom Unter­las­sungs­schuldner verfassten Beiträge und Verlinkungen so groß ist, dass er den Überblick verliert, gehe das zu seinen Lasten.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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