Dokument-Nr. 25052
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- Landgericht Dresden, Urteil04.03.2016, 6 O 2920/13
- Unzureichende Risikoaufklärung bei Versteifungsoperation des Sprunggelenks kann Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 Euro rechtfertigenOberlandesgericht Hamm, Urteil08.07.2016, 26 U 203/15
- Beweis zur Durchführung des ärztlichen Aufklärungsgesprächs setzt nicht Erinnerung des Arztes an Gespräch vorausOberlandesgericht Dresden, Urteil29.06.2021, 4 U 1388/20
Oberlandesgericht Dresden Urteil15.11.2016
Orientierungsgespräch sechs Monate vor Operation stellt kein ausreichendes Aufklärungsgespräch darSchmerzensgeld von 8.000 Euro aufgrund rechtswidriger und schmerzhafter Sprunggelenksversteifung
Findet sechs Monate vor einer Operation ein Orientierungsgespräch statt, stellt dies kein ausreichendes Aufklärungsgespräch dar, so dass die Operation rechtswidrig ist. Eine rechtswidrige und schmerzhafte Sprunggelenksversteifung kann ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2009 wurde bei einer unter einer schweren Arthrose leidenden 39-jährigen Frau eine operative Versteifung des rechten unteren Sprunggelenks vorgenommen. Da die Frau nach der Operation weiterhin unter starken Schmerzen litt und ihren Fuß nur eingeschränkt belasten konnte, klagte sie gegen die Betreiberin des Krankenhauses auf Zahlung von Schmerzensgeld. Sie warf dem behandelnden Arzt unter anderem eine unzureichende Risikoaufklärung vor. Hätte sie gewusst, dass sich nach kurzer Zeit wieder der gleiche schmerzhafte Zustand zeigen würde, hätte sie der Operation niemals zugestimmt. Die Krankenhausbetreiberin führte zur Verteidigung an, dass die Patientin bei der Erstvorstellung im Juli 2008 ordnungsgemäß und umfassend über sämtliche Risiken der Operation aufgeklärt worden sei.
Landgericht weist Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Dresden wies die Schmerzensgeldklage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Schmerzensgeldanspruch
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da die durchgeführte Operation das Selbstbestimmungsrecht der Klägerin verletzt habe und mangels ordnungsgemäßer Aufklärung nicht wirksam gewesen sei.
Orientierungsgespräch sechs Monate vor Operation stellt kein ausreichendes Aufklärungsgespräch dar
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stelle das Orientierungsgespräch wegen des großen zeitlichen Abstands von über sechs Monaten bis zur eigentlichen Operation keine ordnungsgemäße Aufklärung dar. Bei einem solchen zeitlichen Abstand sei nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon auszugehen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken des Eingriffs noch gegenwärtig seien.
Schmerzensgeld von 8.000 Euro
Das Oberlandesgericht hielt ein Schmerzensgeld von 8.000 Euro für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass die Klägerin eine rechtswidrige und schmerzhafte Sprunggelenksversteifung erlitt, sich über zehn Tage in stationärer Behandlung befand und im Anschluss daran einen Unterschenkelgips tragen musste. Nicht unberücksichtigt blieb zudem, dass die Mobilisation sechs Wochen dauerte sowie die Arthrose und die damit verbundenen sachmerzhaften Bewegungseinschränkungen weiterhin bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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