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26.04.2025 
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 34982

Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Beschluss21.06.2022BundesgerichtshofVI ZR 310/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 1022Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 1022
  • NJW 2022, 2682Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2682
  • VersR 2022, 1161Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 1161
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Potsdam, Urteil13.01.2021, 11 O 151/19
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil02.09.2021, 12 U 21/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss21.06.2022

Feststellung eines Entscheidungs­konflikt wegen mangelnder Aufklärung setzt persönliche Anhörung des Patienten vorausPersönliche Erwägungen des Patienten müssen beachtet werden

Die Frage, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte und ob er in ein Entscheidungs­konflikt geraten wäre, kann nur mittels einer persönlichen Anhörung des Patienten durch den Tatrichter geklärt werden. Denn insoweit müssen auch die persönlichen Erwägungen des Patienten beachtet werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2017 unterzog sich ein Patient einer LASIK-Laserbehandlung am rechten Auge. Aufgrund einer Komplikation entschied sich der Arzt die LASIK-Behandlung abzubrechen und stattdessen eine photoreaktive EXCIMNER-Laserbehandlung (PRK) durchzuführen. Der Patient beklagte sich nach der Behandlung über andauernde Sehbeschwerden sowie Augen­tro­ckenheit und klagte schließlich auf Schadensersatz. Er trug vor, dass er bei ausreichender Aufklärung der PRK nicht zugestimmt hätte.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Potsdam als auch das Oberlan­des­gericht Brandenburg wiesen die Schaden­s­er­satzklage ab. Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe der Kläger in den anwaltlichen Schriftsätzen nicht plausibel glaubhaft gemacht, aus welchen Gründen er einer PRK nicht zugestimmt und insofern ein Entscheidungskonflikt vorgelegen hätte. Auf eine persönliche Anhörung komme es nicht an. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof sieht Erfordernis der persönlichen Anhörung des Patienten

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ein Tatrichter dürfe Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, und ob er in einen Entschei­dungs­konflikt geraten wäre, grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen.

Persönliche Erwägungen des Patienten müssen beachtet werden

Durch die persönliche Anhörung solle vermieden werden, so der Bundes­ge­richtshof, dass das Tatgericht für die Verneinung eines Entschei­dungs­kon­flikts vorschnell auf das abstelle, was bei objektiver Betrachtung als naheliegend oder vernünftig erscheine, ohne die persönlichen möglicherweise weniger naheliegenden oder als unvernünftig erscheinenden Erwägungen des Patienten ausreichend in Betracht zu zeihen. Die persönliche Anhörung solle es dem Gericht ermöglichen, den anwaltlich vorgetragenen Gründen für und gegen einen Entschei­dungs­konflikt durch konkrete Nachfragen nachzugehen und sie auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Patienten sachgerecht beurteilen zu können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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