18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 30654

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Oberlandesgericht Dresden Urteil29.06.2021

Beweis zur Durchführung des ärztlichen Auf­klärungs­gesprächs setzt nicht Erinnerung des Arztes an Gespräch vorausNachweis einer ständigen Übung genügt bei schlüssigen Angaben des Arztes und Bestätigung der Angaben durch Dokumentation

Für den Beweis, dass ein ärztliches Aufklä­rungs­ge­spräch durchgeführt wurde, ist es nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das Gespräch konkret erinnert. Der Nachweis einer ständigen Übung genügt vielmehr, wenn die Angaben des Arztes in sich schlüssig sind und durch die Dokumentation im Wesentlichen bestätigt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 sollte in einem Krankenhaus in Sachsen einem Patienten ein Shaldon-Katheter durch einen Arzt eingesetzt werden. Dies misslang jedoch. Unter anderem mit der Begründung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung vor der Anlage des Katheters nicht erfolgt sei, klagte der Patient nachfolgend auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Arzt konnte sich zwischen­zeitlich nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern, schilderte aber den üblichen Ablauf. Zudem befand sich ein vom Kläger unter­schriebener Aufklä­rungsbogen in den Unterlagen. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Keine Ansprüche wegen fehlender Aufklärung

Das Oberlan­des­gericht Dresden bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der behaupteten unterbliebenen Aufklärung zu. Denn eine solche habe vorgelegen.

Nachweis zum Vorliegen eines Aufklä­rungs­ge­sprächs

An den Nachweis zum Vorliegen eines Aufklä­rungs­ge­sprächs seien nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts keine unbilligen und übertriebenen Anforderungen zu stellen. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Arzt an das konkrete Aufklä­rungs­ge­spräch erinnert. Angesichts der Vielzahl von Informations- und Aufklä­rungs­ge­sprächen, die Ärzte täglich durchführen, könne dies nicht erwartet werden. Das Gericht könne seine Überzeu­gungs­bildung auch dann auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Risiko- bzw. Eingriffsauf­klärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig ist, die entsprechende Aufklärung seiner praktizierten ständigen Übung entspricht und seine Angaben durch die ärztliche Dokumentation im Wesentlichen bestätigt wird. So lag der Fall hier.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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