23.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Urteil05.05.2015

Boykottaufruf ist zulässige Meinung­s­äu­ßerung im WahlkampfTwitter­nachricht über AfD-Mitglied stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeits­recht sondern zugespitzte Äußerung im Wahlkampf dar

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat entschieden, dass ein im Wahlkampf verbreiteter "Boykott"-Aufruf von der grundrechtlich in Artikel 5 GG geschützten Meinungs­freiheit gedeckt ist.

In dem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren hatte der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Mitglied der AfD, der einen Friseursalon betreibt, von dem Beklagten, der Mitglied der Grünen ist, eine Unterlassungserklärung gefordert. Dem war vorausgegangen, dass der Beklagte über seinen privaten Twitteraccount folgende Mitteilung veröffentlichte:

"Ab sofort empfehle ich, nicht mehr zum Friseur ... in #... zugehen. Inhaber ist ein #AFD ler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt."

Kläger fordert Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung

Hintergrund der Äußerung war der Landtags­wahlkampf, bei dem beide Beteiligten als Kandidaten ihrer konkurrierenden Parteien öffentlich in Erscheinung getreten sind. In der Folgezeit forderte der Kläger den Beklagten auf, eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben.

Äußerung über Mitgliedschaft in der AfD ist wahre Tatsa­chen­be­hauptung

Das Landgericht Leipzig hat den Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen an das Oberlan­des­gericht Dresden gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg; der Antrag des Klägers wurde zurückgewiesen. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Dresden begründe die Empfehlung, die Dienstleistung des Klägers nicht mehr in Anspruch zu nehmen, keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das Oberlan­des­gericht bezieht sich dabei auf ältere Rechtsprechung zur Zulässigkeit von wirtschaftlich uneigennützigen Boykottaufrufen im öffentlichen Meinungskampf. Die Äußerung, der Kläger sei Mitglied der AfD, sei eine wahre Tatsa­chen­be­hauptung, deren Verbreitung nicht untersagt werden könne. Der Satz: "Man weiß nie, wo die Schere ansetzt." stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, sondern eine sarkastische und in zulässiger Form zugespitzte Äußerung im Wahlkampf.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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