Die Verfügungsklägerinnen des zugrunde liegenden Falls sind Pflegerinnen in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Klinikums. Dort hatte sich der für die Verfügungsbeklagte zu 2) tätige Verfügungsbeklagte zu 1) eingeschlichen und heimlich Filmaufnahmen gefertigt, die von der Verfügungsbeklagten zu 2) in einer Reportage verwendet wurden. Dieser Beitrag wurde im Fernsehen ausgestrahlt.
Mit dem angefochtenen Urteil verurteilte das Landgericht die Verfügungsbeklagten, es zusammen mit den in dem Film zu sehenden Bildern zu unterlassen, zu behaupten, die Verfügungsklägerin zu 1) habe wahrgenommen, dass ein Patient in die Ecke eines Raumes uriniert habe, ohne etwas zu unternehmen; die Verfügungsklägerin zu 2) habe einem Patienten unbemerkt Medikamente "unters Essen gemischt". Beide Verfügungsklägerinnen seien zwar anonymisiert worden, für ihren Bekanntenkreis jedoch noch gut erkennbar gewesen. Die über die Verfügungsklägerin zu 1) aufgestellte Behauptung sei unrichtig, weil diese am Tag der heimlichen Filmaufnahmen im Urlaub gewesen sei. Die Verfügungsklägerin zu 2) werde durch eine unvollständige Berichterstattung in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Verabreichung der Medikamente mit Wissen und Wollen der Betreuerin des Patienten erfolgt sei, der Verhütung eines schweren Epilepsieschubes diene und dem Verfügungsbeklagten zu 1) auch so erläutert worden sei. Beide Klägerinnen hätten darüber hinaus einen Anspruch auf Löschung der unter Verstoß gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB zustande gekommenen Tonaufnahmen sowie der Einblendungen in Textform. Zwar seien heimliche Filmaufnahmen unter Berücksichtigung der hiermit verfolgten Zwecke nicht grundsätzlich unzulässig. Die hier vorgenommenen unfairen Zuspitzungen seien jedoch mit journalistischer Sorgfalt unvereinbar.
Mit der Berufung vertraten die Verfügungsbeklagten unter anderen die Auffassung, dass das Landgericht fehlerhaft angenommen habe, dass die Verfügungsklägerinnen auf den Aufnahmen erkennbar seien, obwohl diese verpixelt und ihre Stimmen anonymisiert worden seien. Eine bloß theoretische Identifizierbarkeit reiche nicht aus. Bei der Abwägung der betroffenen Belange habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass eine rechtswidrige Zwangsmedikation vorgelegen habe, die dazu habe dienen sollen, den Patienten ruhigzustellen.
Das Oberlandesgericht Dresden verwies in seiner Entscheidung darauf, dass bei heimlichen Bild- und Tonaufnahmen zwar eine Vermutung für deren Unzulässigkeit spreche. Nach Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin zu 2), die bei der verdeckten Verabreichung von Medikamenten in verpixelter Form und mit verfremdeter Stimme zu sehen war, sei im konkreten Fall aber das Interesse der Verfügungsbeklagten, auf diesen offensichtlichen Missstand hinzuweisen, höher zu gewichten, zumal die Klägerin als Mitarbeiterin nicht vergleichbar schutzbedürftig sei wie ein Bewohner der Einrichtung und zudem nicht erkennbar dargestellt werde.
Demgegenüber müsse es sich die andere betroffene Pflegerin (Verfügungsklägerin zu 1) nicht gefallen lassen, in einer Szene als teilnahmslos gegenüber der Verunreinigung eines Aufenthaltsraums durch einen Bewohner des Heims dargestellt zu werden, obwohl sie unstreitig in der dargestellten Situation nicht anwesend gewesen sei. Dass sie trotz Verfremdung ihrer Gestalt und Stimme in ihrem Bekanntenkreis tatsächlich erkannt worden sei, habe sie hinreichend glaubhaft gemacht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online (pm/kg)