Dokument-Nr. 31465
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- Amtsgericht Leipzig, Beschluss03.12.2021, 333 F 3637/21
- Corona-Schutzimpfung: Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den der Empfehlung der STIKO vertrauenden Elternteil bei impfbereitem 16jährigen KindOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss17.08.2021, 6 UF 120/21
- Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zur Schutzimpfung auf Elternteil erfordert regelmäßig kein Sachverständigengutachten zur Impffähigkeit des KindesOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss08.03.2021, 6 UF 3/21
- Keine Übertragung der Impfentscheidung auf Elternteil bei fehlender Empfehlung der STIKO als RegelimpfungOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss11.07.2023, 6 UF 53/23
Oberlandesgericht Dresden Beschluss28.01.2022
Keine Übertragung der Impfentscheidung auf Elternteil im Eilverfahren bei vorherigem Aufklärungsbedarf des 14-jährigen KindesOhne Durchführung des ärztlichen Aufklärungsgesprächs lehnt Kind Impfung ab
Ein Eilantrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis für eine Corona-Schutzimpfung auf ein Elternteil hat jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn ein 14-jähriges Kind eine Impfung ablehnt, solange es nicht ein ärztliches Aufklärungsgespräch hatte. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Kindesvater im Jahr 2021 beim Amtsgericht Leipzig im Wege des Eilverfahrens ihm allein die Entscheidung über die Corona-Schutzimpfung für das Kind zu übertragen. Jedoch lehnte nicht nur die Kindesmutter, sondern auch das 14-jährige Kind eine Impfung derzeit ab. Das Kind wollte sich zunächst ärztlich beraten lassen. Ads Amtsgericht gab dem Antrag des Kindesvaters statt. Es begründete die Eilbedürftigkeit mit der vierten Infektionswelle und der hohen Inzidenzwerte. Gegen die Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Kindes.
Keine Eilbedürftigkeit bei Ablehnung der Impfung durch Kind
Das Oberlandesgericht Dresden entschied zu Gunsten des Kindes. Zwar spreche einiges dafür, die Entscheidungsbefugnis über eine Corona-Schutzimpfung für ein Kind demjenigen Elternteil zu übertragen, der in Übereinstimmung mit der Empfehlung der STIKO die Impfung befürwortet. Jedoch müsse bei Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, deren Einwilligung in die Impfung vorliegen. Fehle es daran, sei für eine Eilentscheidung kein Raum.
Zweifel des Kindes müssen ernstgenommen werden
Es sei hier zu beachten, so das Oberlandesgericht, dass das Kind vor einer Impfung ein ärztliches Beratungsgespräch haben möchte. Es sei Aufgabe und Ausdruck der sorgerechtlichen Verantwortung der Eltern und im vorliegenden Fall insbesondere des Kindesvaters, die Zweifel und Zerrissenheit des Kindes hinsichtlich der Impfung ernst zu nehmen. Führt die Aufklärung dazu, dass das Kind die Impfung ablehnt, müssen dies die Eltern respektieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2022
Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
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