15.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss08.03.2021

Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis zur Schutzimpfung auf Elternteil erfordert regelmäßig kein Sach­verständigen­gutachten zur Impffähigkeit des KindesRegelmäßige Prüfung der Impffähigkeit vor Durchführung der Impfung

Die Übertragung der Ent­scheidungs­befugnis zur Schutzimpfung eines Kindes auf einen Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB erfordert regelmäßig nicht die Einholung eines Sach­verständigen­gutachtens zur Klärung der Impffähigkeit des Kindes. Denn die Impffähigkeit wird regelmäßig vor Durchführung der jeweiligen Impfung geprüft. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 übertrug ein hessisches Amtsgericht einer Kindesmutter die Entschei­dungs­be­fugnis über die alter­s­ent­spre­chende Durchführung von Standa­r­dimp­fungen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO). Damit war der Kindesvater nicht einverstanden und legte daher gegen die Entscheidung Beschwerde ein. Seiner Meinung nach hätte überprüft werden müssen, ob durch die Impfung ein Impfschaden bei seinem Kind droht.

Kein Erfordernis eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtes zur Klärung der Impffähigkeit

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Kindesvater. Bei der Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil könne grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt werden, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert, ohne dass es der Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens bedarf. Denn die Empfehlungen der STIKO komme die Funktion eines antizipierten Sachver­stän­di­gen­gut­achtens zu. Die Prüfung der Impffähigkeit vor der Vergabe der jeweiligen Impfung gehöre zu den ärztlichen Pflichten.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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