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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss11.07.2023

Keine Übertragung der Impfent­scheidung auf Elternteil bei fehlender Empfehlung der STIKO als RegelimpfungKeine Empfehlung der Nachholimpfung gegen Rotavirus, Hib und Pneumokokken für sechsjähriges Kind

Ist die Impfung eines Kindes nicht mehr von der Empfehlung der STIKO als Regelimpfung umfasst, so findet keine Übertragung der Impfent­scheidung auf ein Elternteil gemäß § 1628 Abs. 1 BGB statt. Dies gilt etwa bei einer Nachholimpfung gegen Rotavirus, Haemophilus influenza Typ b (Hib) und Pneumokokken. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die getrennt lebenden Eltern eines sechsjährigen Kindes stritten sich im Jahr 2023 über die Impfung des Kindes. Der Kindesvater wollte das Kind unter anderem gegen Rotavirus, Hib und Pneumokokken erneut impfen lassen. Da die Kindesmutter dagegen war, beantragte der Kindesvater beim Amtsgericht Bensheim ihm die Entscheidungsbefugnis über die Impfung zu übertragen. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Keine Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis zur Nachholimpfung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Bei der Übertragung der Entschei­dungs­be­fugnis über Schutzimpfungen nach § 1628 Abs. 1 BGB auf einen Elternteil werde grundsätzlich maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Elternteil Impfungen offen gegenübersteht und seine Haltung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Danach sei dem Kindesvater nicht die Entschei­dungs­be­fugnis über die Nachholimpfung gegen Rotavirus, Hib und Pneumokokken zu übertragen. Denn diese Impfungen werden im Alter des betroffenen Kindes von der STIKO nicht als Regelimpfung empfohlen. Zudem werde vom Kindesvater keine Impfnot­wen­digkeit im Ausnahmefall geltend gemacht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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