18.10.2024
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Oberlandesgericht Dresden Urteil13.11.2018

Online-Reisevermittler muss neben Flugpreis auch Extrakosten für Gepäckaufgabe angebenPreis für Gepäckmitnahme darf Kunden als wesentliche Information nicht vorenthalten werden

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat entschieden, dass ein Online-Reisevermittler vor Vertrags­ab­schluss neben dem Flugpreis auch Extrakosten für die Gepäckaufgabe angeben muss. Gepäckpreise sind auch zu nennen, wenn die Gepäckaufgabe nicht auf dem Portal des Vermittlers, sondern nur bei der Airline zugebucht werden kann.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen gegen die Invia Flights Germany GmbH. Diese betreibt unter anderem das Internetportal "Ab-in-den-Urlaub".

Preis für Gepäckaufgabe nicht angegeben

Mitarbeiter des Bundesverbands der Verbrau­cher­zen­tralen testeten zwei Vermitt­lungs­portale, die von Invia Flights betrieben werden. Sie suchten dort Flüge von Berlin nach München und zurück. Als günstigstes Angebot zeigten die Portale ein Angebot von Air Berlin für 90,71 Euro an. Die Flüge enthielten jeweils den Hinweis "kein Freigepäck". Wie viel die Aufgabe von Gepäckstücken bei diesen Flügen kostete, blieb bis zum Ende der Buchung im Dunkeln.

Verstoß gegen EU-Verordnung

Das Oberlan­des­gericht schloss sich der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale an, dass der Vermittler damit gegen die Luftver­kehrs­dienste-Verordnung der Europäischen Union verstieß. Diese schreibt vor, dass bei Flugpreisen auch die Kosten für wählbare Zusatz­leis­tungen anzugeben sind. Die Angaben müssen klar, transparent und eindeutig bereits am Beginn jedes Buchungs­vorgangs erkennbar sein. Die Mitnahme größerer Gepäckstücke, so die Richter, sei für viele Fluggäste von wesentlicher Bedeutung. Dafür zu zahlende Zusatzkosten fielen gerade bei niedrigen Flugpreisen erheblich ins Gewicht. Ihre Angabe sei daher von zentraler Bedeutung für einen effektiven Preisvergleich.

Das Oberlan­des­gericht stellte außerdem klar, dass auch der Vermittler angeben muss, wie viel die Airline für das Gepäck berechnet, wenn der Kunde die Gepäckaufgabe für den ausgewählten Flug nicht auf dem Portal mitbuchen kann. Mitzuteilen seien die Kosten, die am Tag des Vertrags­ab­schlusses bei der Flugge­sell­schaft für den Flug erhoben werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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