03.12.2024
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Dokument-Nr. 22877

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Amtsgericht München Urteil08.01.2016

Amtsgericht München: Kostenfreie Gepäck­be­för­derung bei Flugreisen nur bei ausdrücklicher ZusicherungGepäck­be­för­derung im Flugpreis nicht automatisch enthalten

Bei der Buchung eines Fluges ist ohne entsprechende Zusicherung in der Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäck­be­för­derung kostenfrei erfolgen wird. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Der Kläger aus Köln kaufte am 10.03.2014 bei einem Unternehmen, das ein Flugbu­chungs­portal anbietet, über dessen Internetportal zwei Flugtickets von Berlin nach Tel Aviv mit einer Israelitischen Flugge­sell­schaft für 416,42 Euro. Nach den Flug- und Gepäck­be­stim­mungen beinhaltete der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem. Am 18.05.2014 flogen der Kläger und sein Begleiter von Berlin nach Tel Aviv, ohne zusätzliche Kosten für ein mitgeführtes Aufgabegepäck zu bezahlen. Beim Rückflug am 01.6.2014 berechnete die gleiche Fluglinie wie beim Hinflug dem Kläger und seinem Begleiter pro Gepäck­stü­ck­mitnahme 40 US-Dollar zusätzlich, insgesamt 80 US-Dollar.

Kläger verlangt Rückzahlung der Gepäckgebühren

Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Rückzahlung der zusätzlichen Kosten für die Gepäckstücke. Er ist der Meinung, dass die Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Fluglinie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Sie seien für jeden Laien gänzlich unverständlich.

Amtsgericht München: Kostenfreie Gepäck­be­för­derung war nicht Vertragsinhalt

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das beklagte Reise­un­ter­nehmen zur unentgeltlichen Gepäckbeförderung verpflichtet war. Aus den Unterlagen ergebe sich nicht, dass die kostenfreie Gepäck­be­för­derung Vertragsinhalt geworden sei.

Kostenfreie Gepäck­be­för­derung kann nicht erwartet werden

"Mit der Liberalisierung und der Öffnung des Luftver­kehrs­marktes sind sogenannte Low Cost-Flugge­sell­schaften (Billig­flug­ge­sell­schaften) auf den Markt gekommen, deren Modell darin besteht, einer Kundschaft, die darauf bedacht ist, ihre Beför­de­rungs­kosten für Linienflüge gering zu halten, auf Kurz- und Mittelstrecken besonders niedrige Preise anzubieten und dabei das gleiche Sicher­heits­niveau wie jede andere Gesellschaft zu gewährleisten, jedoch einen in der Qualität eingeschränkten Service anzubieten. Zur Verfolgung einer Strategie möglichst niedriger Kosten konzentrieren sich die Low Cost-Flugge­sell­schaften daher auf die wesentlichen Dienst­leis­tungen. So werden die traditionell von den etablierten Markt­teil­nehmern angebotenen Zusatz­leis­tungen wie Sitzplatz­re­ser­vierung, Gepäck­be­för­derung, Bordgastronomie oder die Zurver­fü­gung­s­tellung von Zeitungen zu fakultativen Dienst­leis­tungen. Damit ein Kunde von einem äußerst attraktiven Preis profitieren kann, übernimmt die Flugge­sell­schaft die Beförderung, jedoch nur die Beförderung", zitiert das Urteil den Europäischen Gerichtshof.

Kostenfreie Gepäck­be­för­derung nur bei entsprechender Zusicherung

Auch sei zu beobachten, dass selbst etablierte Luftfahrt­un­ter­nehmen sich dafür entscheiden, die Kosten, die mit der Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Ausgabe des Gepäcks verbunden sind, zu senken, indem sie diese Leistung für das Basisangebot abschaffen und sie gegen Zahlung fakultativer Zusatzkosten anbieten. Aufgrund dessen war das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger ohne entsprechende Zusicherung nicht davon ausgehen durfte, dass die Leistung der Gepäck­be­för­derung kostenfrei erfolgen werde.

Quelle: Amtsgericht München, ra-online (pm/pt)

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