21.11.2024
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Dokument-Nr. 30422

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Oberlandesgericht Celle Beschluss20.05.2021

Entpflichtung eines Pflicht­ver­tei­digers wegen Weigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes in der Haupt­ver­handlungNachhaltige Gefährdung der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens

Weigert sich ein Pflicht­ver­teidiger während einer Virus-Pandemie in einer Haupt­ver­handlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, rechtfertigt dies seine Entpflichtung gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO. Denn durch seine Weigerung gefährdet er nachhaltig die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Corona-Pandemie fand im März 2021 vor dem Landgericht Hildesheim in einem Strafverfahren eine Haupt­ver­handlung statt. Da sich der Pflichtverteidiger einer der Angeklagten weigerte, die von der Strafkammer angeordnete Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu befolgen, trennte die Kammer das Verfahren des Angeklagten ab und setzte die Haupt­ver­handlung aus. Zudem hob die Kammer die Bestellung des Anwalts zum Pflicht­ver­teidiger auf, da sich dieser weiter uneinsichtig zeigte. Gegen die Entpflichtung des Pflicht­ver­tei­digers richtete ich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.

Zulässige Aufhebung der Bestellung zum Pflicht­ver­teidiger

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es habe ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Bestellung zum Pflicht­ver­teidiger gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO vorgelegen. Zum einen sei davon auszugehen, dass der Pflicht­ver­teidiger sein schuldhaftes, rücksichtsloses und unver­ant­wort­liches Verhalten auch in der neu anzuberaumenden Haupt­ver­handlung fortsetzen werde. Zum anderen habe der Verteidiger gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben grob verstoßen.

Nachhaltige Gefährdung der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens

Der Verteidiger habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts als selbständiges, dem Gericht und der Staats­an­walt­schaft gleich­ge­ordnetes Organ der Rechtspflege die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt wird. In Zeiten einer Virus-Pandemie stelle eine völlig unbegründete Weigerung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Gerichtssaal eine die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens nachhaltige Gefährdung dar.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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