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Oberlandesgericht Celle Beschluss20.05.2021
Entpflichtung eines Pflichtverteidigers wegen Weigerung des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes in der HauptverhandlungNachhaltige Gefährdung der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens
Weigert sich ein Pflichtverteidiger während einer Virus-Pandemie in einer Hauptverhandlung einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, rechtfertigt dies seine Entpflichtung gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO. Denn durch seine Weigerung gefährdet er nachhaltig die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während der Corona-Pandemie fand im März 2021 vor dem Landgericht Hildesheim in einem Strafverfahren eine Hauptverhandlung statt. Da sich der Pflichtverteidiger einer der Angeklagten weigerte, die von der Strafkammer angeordnete Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu befolgen, trennte die Kammer das Verfahren des Angeklagten ab und setzte die Hauptverhandlung aus. Zudem hob die Kammer die Bestellung des Anwalts zum Pflichtverteidiger auf, da sich dieser weiter uneinsichtig zeigte. Gegen die Entpflichtung des Pflichtverteidigers richtete ich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.
Zulässige Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Es habe ein wichtiger Grund zur Aufhebung der Bestellung zum Pflichtverteidiger gemäß § 143 a Abs. 2 Nr. 3 StPO vorgelegen. Zum einen sei davon auszugehen, dass der Pflichtverteidiger sein schuldhaftes, rücksichtsloses und unverantwortliches Verhalten auch in der neu anzuberaumenden Hauptverhandlung fortsetzen werde. Zum anderen habe der Verteidiger gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben grob verstoßen.
Nachhaltige Gefährdung der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens
Der Verteidiger habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts als selbständiges, dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gleichgeordnetes Organ der Rechtspflege die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Verfahren sachdienlich und in prozessual geordneten Bahnen durchgeführt wird. In Zeiten einer Virus-Pandemie stelle eine völlig unbegründete Weigerung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Gerichtssaal eine die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens nachhaltige Gefährdung dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2021
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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