Dokument-Nr. 16864
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- MDR 2013, 1119Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1119
Oberlandesgericht Celle Beschluss13.08.2013
Erstattungsfähigkeit von Flugreisekosten eines Rechtsanwalts nur für Economy-ClassBeauftragung auswärtiger Rechtsanwälte begründet regelmäßig keine Reisekostenerstattung
Flugreisekosten eines auswärtig beauftragten Rechtsanwalts für einen Gerichtstermin können nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class erstattungsfähig sein. Grundsätzlich sind jedoch Reisekosten eines auswärtig beauftragten Rechtsanwalts nicht erstattungsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
Im zugrunde liegenden Fall gewann die Beklagte einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stade. Nach Ansicht des Landgerichts musste die Beklagte jedoch die Kosten ihres auswärtig beauftragten Rechtsanwalts für den Flug in der Business-Class zum Gerichtstermin selbst zahlen. Damit war diese aber nicht einverstanden und legte daher Beschwerde ein.
Keine Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten ihres Anwalts habe nicht bestanden. Wer nämlich einen Prozess am eigenen Gerichtsstand führen muss, sei grundsätzlich verpflichtet einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in der Nähe des Geschäfts- oder Wohnortes der Partei zu nehmen. Nur dies stelle eine notwendige Maßnahme zur Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 ZPO dar. Demgegenüber sei die Einschaltung eines auswärtigen, weder am Sitz der Partei noch des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich. Wer dies dennoch tue, müsse demnach selbst die Reisekosten tragen.
Erstattungsfähigkeit nur von Economy-Class-Flügen
Selbst wenn die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich gewesen sein sollte, so das Oberlandesgericht weiter, wären allenfalls Flugreisekosten für die Inanspruchnahme der Economy-Class erstattungsfähig. Die höheren Kosten für die Business-Class könnten dem Prozessgegner nicht aufgebürdet werden. Es sei zu beachten, dass die Mehrkosten für eine Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse stehen dürften. Dabei spielten individuelle Gepflogenheiten bestimmter Rechtsanwaltskreise im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung keine Rolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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