21.11.2024
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Dokument-Nr. 16864

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Beschluss13.08.2013Oberlandesgericht Celle2 W 176/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 1119Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1119
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Oberlandesgericht Celle Beschluss13.08.2013

Erstattungs­fähigkeit von Flugreisekosten eines Rechtsanwalts nur für Economy-ClassBeauftragung auswärtiger Rechtsanwälte begründet regelmäßig keine Reise­kosten­erstattung

Flugreisekosten eines auswärtig beauftragten Rechtsanwalts für einen Gerichtstermin können nur für die Inanspruchnahme der Economy-Class erstat­tungsfähig sein. Grundsätzlich sind jedoch Reisekosten eines auswärtig beauftragten Rechtsanwalts nicht erstat­tungsfähig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Im zugrunde liegenden Fall gewann die Beklagte einen Rechtsstreit vor dem Landgericht Stade. Nach Ansicht des Landgerichts musste die Beklagte jedoch die Kosten ihres auswärtig beauftragten Rechtsanwalts für den Flug in der Business-Class zum Gerichtstermin selbst zahlen. Damit war diese aber nicht einverstanden und legte daher Beschwerde ein.

Keine Erstat­tungs­fä­higkeit der Flugreisekosten

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Eine Erstattungsfähigkeit der Flugreisekosten ihres Anwalts habe nicht bestanden. Wer nämlich einen Prozess am eigenen Gerichtsstand führen muss, sei grundsätzlich verpflichtet einen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in der Nähe des Geschäfts- oder Wohnortes der Partei zu nehmen. Nur dies stelle eine notwendige Maßnahme zur Rechts­ver­folgung im Sinne von § 91 ZPO dar. Demgegenüber sei die Einschaltung eines auswärtigen, weder am Sitz der Partei noch des Gerichts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig nicht erforderlich. Wer dies dennoch tue, müsse demnach selbst die Reisekosten tragen.

Erstat­tungs­fä­higkeit nur von Economy-Class-Flügen

Selbst wenn die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erforderlich gewesen sein sollte, so das Oberlan­des­gericht weiter, wären allenfalls Flugreisekosten für die Inanspruchnahme der Economy-Class erstat­tungsfähig. Die höheren Kosten für die Business-Class könnten dem Prozessgegner nicht aufgebürdet werden. Es sei zu beachten, dass die Mehrkosten für eine Flugreise nicht außer Verhältnis zu den Kosten einer Bahnfahrt erster Klasse stehen dürften. Dabei spielten individuelle Gepflogenheiten bestimmter Rechts­an­walts­kreise im Hinblick auf den Grundsatz der Gleich­be­handlung keine Rolle.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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