Dokument-Nr. 18870
Permalink https://urteile.news/
- NJW-Spezial 2014, 540 (Norbert Schneider)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 540, Entscheidungsbesprechung von Norbert Schneider
Landgericht Krefeld Beschluss26.03.2014
Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind stets zu erstattenKeine Notwendigkeitsprüfung gemäß § 91 Abs. 2 ZPO
Nimmt sich die Partei eines Rechtsstreits einen im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten nach § 91 Abs. 2 ZPO stets zu erstatten. Eine Notwendigkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Krefeld hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall nahm sich die Klägerin eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Krefeld einen außerhalb von Krefeld ansässigen Rechtsanwalt. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob dessen Reisekosten vom Gegner erstattet werden müssen. Die Rechtspflegerin war der Meinung, die Klägerin hätte sich einen Anwalt aus Krefeld nehmen müssen und verneinte daher die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Rechtsmittel ein.
Erstattungsfähigkeit der Reisekosten
Das Landgericht Krefeld entschied zu Gunsten der Klägerin. Die durch die Beauftragung des nicht in Krefeld ansässigen Rechtsanwalts entstandenen Reisekosten seien erstattungsfähig gewesen. Denn nach § 91 Abs. 2 ZPO seien die Reisekosten eines im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten. Dies sei hier der Fall gewesen. Der Rechtsanwalt sei im Bezirk des Landgerichts Krefeld ansässig gewesen. Es habe daher keine Notwendigkeitsprüfung bedurft.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2014
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss18870
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.