23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28727

Drucken
Urteil06.11.2018Oberlandesgericht Celle14 U 61/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 266Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 266
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil26.03.2018, 12 O 258/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil06.11.2018

Radfahrer muss zu geparkten Pkw mindestens 50 cm Abstand haltenSeitenabstand kann je nach der Straßenbreite variieren

Ein Radfahrer muss zu geparkten Pkw grundsätzlich einen Abstand von mindestens 50 cm einhalten. Der Seitenabstand kann aber je nach der Straßenbereite variieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Radfahrer fuhr an einem Nachmittag im Oktober 2014 mit seinem Rad eine breite Straße entlang. Auf seiner rechten Seite standen Fahrzeuge geparkt am Straßenrand. Bei einem dieser geparkten Pkw öffnete sich die Fahrertür und es kam zu einem Zusammenstoß mit dem Radfahrer. Der Radfahrer erlitt aufgrund des Unfall Verletzungen und klagte daher gegen die Halterin des Pkw und deren Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz. In dem anschließenden Verfahren bestand insbesondere Streit darüber, ob der Radfahrer einen ausreichenden Seitenabstand zum geparkten Pkw eingehalten habe. Das Landgericht Hannover verneinte dies und sprach dem Kläger daher ein Mitverschulden in Höhe von 20 % zu. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Alleinhaftung der Beklagten wegen sorgfalts­widriger Türöffnung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Beklagten haften allein für den Unfall. Gegen die Beklagte spreche der Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verschuldet zu haben. Denn die Kollision mit dem Fahrrad erfolgte im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür. Daher haften die Beklagten aus der Betriebsgefahr des Pkw und einem erheblichen Verschulden wegen des Verstoßes gegen die höchsten Sorgfalts­pflichten im Straßenverkehr gemäß § 14 Abs. 1 StVO.

Kein Mitverschulden des Radfahrers wegen zu geringem Seitenabstands

Dem Kläger sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts kein Mitverschulden wegen eines zu geringen Seitenabstands zum geparkten Pkw anzulasten. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Kläger mit einem Seitenabstand von mindestens 50 cm am geparkten Pkw der Beklagten vorbeifuhr. Dies sei ausreichend und nicht zu gering.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28727

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI