21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33586

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Oberlandesgericht Celle Urteil15.11.2023

Keine Haftung des Halters eines Tanklastwagens wegen Auslaufens von Heizöl während Befüllvorgangs infolge fehlerhafter Füllstand­s­anzeige am TankKeine Verwirklichung der Betriebsgefahr des Tanklastwagens

Der Halter eines Tanklastwagens haftet nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen des Auslaufens von Heizöl während des Befüllvorgangs, wenn der Vorfall auf einen Defekt an der Füllstand­s­anzeige des Tankes zurückzuführen ist. In diesem Fall verwirklicht sich nicht die Betriebsgefahr des Tanklastwagens. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 kam es in Niedersachsen während des Befüllens eines Heizöltanks zu einem erheblichen Auslaufen von Heizöl auf dem Grundstück. Ursache dessen war allein ein Defekt an der Füllstandsanzeige des Tanks. Dieses zeigte, dass der Tank leer war, was tatsächlich nicht der Fall war. Der Grund­s­tücks­ei­gentümer klagte schließlich gegen die Halterin des Tanklastwagens auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Grund­s­tücks­ei­gentümer stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Halterin des Tanklastwagens hafte nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Eine Gefährdungshaftung liege nicht vor. Es haben sich nicht die von dem Tanklastwagen ausgehenden Gefahren ausgewirkt, sondern ein gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs eigenständiger Gefahrenkreis. Konkret habe sich keine dem Entladevorgang von Öl immanente Gefahr realisiert, sondern die Gefahr, die von dem Tank des Bestellers ausging.

Keine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Öllieferanten

Zudem sei dem Öllieferanten keine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung anzulasten, so das Oberlan­des­gericht. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Tankanlage technisch zu überprüfen. Insbesondere habe er den Tank nicht öffnen müssen. Es habe insofern eine Sichtkontrolle genügt.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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