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- Landgericht Hannover, Urteil03.04.2023, 1 O 201/21
Oberlandesgericht Celle Urteil15.11.2023
Keine Haftung des Halters eines Tanklastwagens wegen Auslaufens von Heizöl während Befüllvorgangs infolge fehlerhafter Füllstandsanzeige am TankKeine Verwirklichung der Betriebsgefahr des Tanklastwagens
Der Halter eines Tanklastwagens haftet nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen des Auslaufens von Heizöl während des Befüllvorgangs, wenn der Vorfall auf einen Defekt an der Füllstandsanzeige des Tankes zurückzuführen ist. In diesem Fall verwirklicht sich nicht die Betriebsgefahr des Tanklastwagens. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 kam es in Niedersachsen während des Befüllens eines Heizöltanks zu einem erheblichen Auslaufen von Heizöl auf dem Grundstück. Ursache dessen war allein ein Defekt an der Füllstandsanzeige des Tanks. Dieses zeigte, dass der Tank leer war, was tatsächlich nicht der Fall war. Der Grundstückseigentümer klagte schließlich gegen die Halterin des Tanklastwagens auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Hannover wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Grundstückseigentümers.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Grundstückseigentümer stehe kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Die Halterin des Tanklastwagens hafte nicht gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Eine Gefährdungshaftung liege nicht vor. Es haben sich nicht die von dem Tanklastwagen ausgehenden Gefahren ausgewirkt, sondern ein gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs eigenständiger Gefahrenkreis. Konkret habe sich keine dem Entladevorgang von Öl immanente Gefahr realisiert, sondern die Gefahr, die von dem Tank des Bestellers ausging.
Keine Sorgfaltspflichtverletzung des Öllieferanten
Zudem sei dem Öllieferanten keine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten, so das Oberlandesgericht. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Tankanlage technisch zu überprüfen. Insbesondere habe er den Tank nicht öffnen müssen. Es habe insofern eine Sichtkontrolle genügt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2023
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)
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