21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22390

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Urteil08.12.2015BundesgerichtshofVI ZR 139/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 189Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 189
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Vorinstanzen:
  • Landgericht München II, Urteil06.05.2014, 5 O 7209/06
  • Oberlandesgericht München, Urteil21.01.2015, 15 U 2296/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.12.2015

BGH: Halter eines Tanklastwagens haftet für austretendes Heizöl aufgrund Undichtigkeit des SchlauchsSchaden durch ausgetretenes Heizöl beruht auf Betrieb des Tanklastwagens

Tritt während des Entladens von Heizöl aufgrund einer Undichtigkeit des Verbindungs­schlauchs Heizöl aus, wodurch die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt werden, so haftet dafür der Halter des Tanklastwagens gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Denn der eingetretene Schaden ist dem Betrieb des Tanklastwagens zuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer Heizöllieferung im August 2006 trat aufgrund einer Undichtigkeit des Verbin­dungs­schlauchs Heizöl aus. Das heraus­spritzende Heizöl beschädigte die Straße sowie das Hausgrundstück des Bestellers. Dieser klagte aufgrund dessen unter anderem gegen den Halter des Tanklastwagens auf Zahlung von Schadensersatz.

Landgericht und Oberlan­des­gericht geben Schaden­s­er­satzklage statt

Sowohl das Landgericht München II als auch das Oberlan­des­gericht München gaben der Schaden­s­er­satzklage statt. Dem Grundstückseigentümer habe gegen den Halter des Tanklastwagens ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von ca. 72.251 Euro zugestanden. Denn der Ölaustritt sei dem Betrieb des Tanklastwagens zuzurechnen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Tanklast­wa­gen­halter Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch aufgrund Ölaustritts

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Tanklast­wa­gen­halters zurück. Dem Grund­s­tücks­ei­gentümer habe gemäß § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Die Vorschrift setzte voraus, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt werde. Dies sei hier der Fall gewesen.

Schaden durch ausgetretenes Heizöl beruht auf Betrieb des Tanklastwagens

Der Schaden durch das ausgetretene Heizöl sei nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs auf den Betrieb des Tanklastwagens zurückzuführen gewesen. Zwar habe dafür nicht der Umstand gesprochen, dass der Motor des Tankwagens für den Betrieb der Ölpumpe eingesetzt wurde. Vielmehr sei maßgeblich gewesen, dass der Tankwagen im öffentlichen Verkehrsraum vor dem Haus abgestellt war und eine undichte Stelle im Schlauch beim Entladen eine Ölfontäne verursachte. Der Halter eines Verkehrs- und Trans­port­mittels hafte für die Gefahr, die das Fahrzeug beim Entladen verursache. Davon umfasst sei nicht nur die Gefahr durch das entladende Fahrzeug selbst, sondern auch diejenige, die von der Entla­de­vor­richtung und der Ladung ausgehe. So müsse der Halter eines Tanklastwagens für das Austreten von Heizöl aufgrund einer Undichtigkeit oder des Stolpern eines Passanten über den Schlauch während der Entladung haften.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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