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Dokument-Nr. 31381

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Urteil11.11.2021Oberlandesgericht Celle13 U 84/20
Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil23.11.2020, 13 O 232/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil11.11.2021

Irreführung der Verbraucher aufgrund auf Eierkarton aufgebrachte Angabe "Eier von nachweislich salmo­nel­len­freien Hühnern"Tatsächlich nur stich­pro­ben­artige Testung der Legehennen-Herde alle zwei Wochen

Die auf einem Eierkarton aufgebrachte Angabe "Eier von nachweislich salmo­nel­len­freien Hühnern" stellt eine Irreführung der Verbraucher dar, wenn es lediglich zu stich­pro­ben­artigen Testungen der Legehennen-Herde alle zwei Wochen kommt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbrau­cher­schutz­verein im Jahr 2019 vor dem Landgericht Hannover gegen ein Unternehmen, welches in Dänemark produzierte Eier in Deutschland vertrieb, auf Unterlassung. Hintergrund dessen war, dass sich auf den Eierkartons der Beklagten folgender drucktechnisch hervorgehobener Hinweis befand: "Eier von nachweislich salmo­nel­len­freien Hühnern". Tatsächlich wurden aber nur stich­pro­benartig die Legehennen-Herde alle zwei Wochen getestet. Aus Sicht des Klägers könne dies nicht die Salmo­nel­len­freiheit jedes Eies gewährleisten. Somit liege eine Irreführung der Verbraucher vor. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Unter­las­sungs­an­spruch wegen Irreführung der Verbraucher

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Dem Kläger stehe der Anspruch auf Unterlassung zu, da der Beklagten eine Irreführung der Verbraucher vorzuwerfen sei. Der Verbraucher werde die Angabe dahingehend verstehen, dass die Eier von Hühnern stammen, deren Salmo­nel­len­freiheit zum Zeitpunkt des Eierlegens oder vor dem Inver­kehr­bringen der Eier durch die Beklagte jeweils durch einen entsprechenden Test nachgewiesen sei. Dieser Nachweis könne aber durch die im Zweiwo­chen­turnus durchgeführten Testmethode nicht erbracht werden. Dem Verbraucher sei auch nicht bekannt, dass eine Testung der einzelnen Hühner unmöglich zu realisieren sei. Der Verbraucher werde sich keine Gedanken darüber machen, ob das Versprechen der Beklagten unrealistisch sein könnte.

Unwahr­schein­lichkeit einer unentdeckten Salmo­nel­le­n­in­fektion durch stich­pro­ben­artige Testung unerheblich

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­gericht unerheblich, dass trotz der stich­pro­ben­artigen Testung ein Inver­kehr­bringen von mit Salmonellen infizierten Eiern sehr unwahr­scheinlich sei. Denn aus Sicht der Verbraucher bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen der plakativen und sehr eingängigen Werbeaussage und der von der Beklagten gezogenen Schluss­fol­gerung, dass eine unentdeckte Salmo­nel­le­n­in­fektion von Hühnern sehr unwahr­scheinlich sei, weil sie Schutzmaßnahmen treffe und alle zwei Wochen repräsentative Proben aus dem Statt der Herde getestet werde.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/tb)

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