21.11.2024
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Dokument-Nr. 18942

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Oberlandesgericht Celle Urteil15.05.2014

Verbot der Zusendung unerwünschter Werbemails bezieht sich auf sämtliche E-Mail-Adressen des BetroffenenKeine Beschränkung des Verbots auf bislang bekannte Adressen

Das Verbot der Zusendung von unerwünschten Werbemails bezieht sich nicht nur auf die bereits bekannten E-Mail-Adressen des Betroffenen, sondern erfasst alle weiteren Adressen des Betroffenen. Dies ist nicht unver­hält­nismäßig, da der Werbende durch das Double-Opt-In-Verfahren in zumutbarer Weise das Vorliegen einer Einwilligung zur Zusendung von Werbemails nachweisen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Rechtsanwalt auf Unterlassen der Zusendung von Werbemails. Hintergrund dessen war, dass er von einem Unternehmen eine Werbe-E-Mail erhalten hatte. Das Unternehmen erkannte zwar grundsätzlich den Unter­las­sungs­an­spruch an. Es meinte jedoch, dass sich der Anspruch nur auf ihm bekannte E-Mail-Adressen des Rechtsanwalts beziehen dürfe. Andernfalls würde dem Unternehmen ein unzumutbares Risiko auferlegt.

Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte E-Mail-Werbung

Das Oberlan­des­gericht Celle führte zum Fall zunächst aus, dass bereits die einmalige unerwünschte Versendung einer Werbemail einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Anwalts bzw. Unternehmers darstellt. Der betroffene Unternehmer habe daher grundsätzlich einen Anspruch auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Zusen­dungs­verbot bezog sich auf alle E-Mail-Adressen

Der Unter­las­sungs­an­spruch des Unternehmers beziehe sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht nur auf ein Verbot der Zusendung von Werbemails an bereits bekannte E-Mail-Adressen des Betroffenen. Vielmehr erfasse er sämtliche E-Mail-Adressen des Betroffenen. Die fehlende Beschränkung des Unter­las­sungs­an­spruchs auf die dem Werbenden bekannten Adressen sei nicht unver­hält­nismäßig und bürde dem Werbenden auch kein unzumutbares Risiko auf. Insofern sei zu beachten gewesen, dass der Werbende den Nachweis führen muss, dass der Betroffene in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hat.

Nachweis des Vorliegens einer Einwilligung durch Double-Opt-In-Verfahren möglich

Der Nachweis zum Vorliegen der Einwilligung zur Zusendung von Werbemails könne nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts in zumutbarer Weise durch das Double-Opt-In-Verfahren erfolgen. In diesem Zusammenhang wies das Oberlan­des­gericht darauf hin, dass die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens entgegen der Ansicht des Oberlan­des­ge­richts München keine unzulässige Werbung darstellt (vgl. dazu OLG München, Urt. v. 27.09.2012 - 29 U 1682/12 -).

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/MMR 2014, 611/rb)

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