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Dokument-Nr. 15640

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Urteil21.03.2013Oberlandesgericht Celle13 U 134/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 224Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 224
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil21.03.2013

Fahrschule darf nicht mit Gesamtpreisen werbenZusam­men­rechnung eines Gesamtpreises ist mit fahrleh­rer­recht­lichen Vorschriften zur Preis­dar­stellung nicht in Einklang zu bringen

Eine Fahrschule darf im Schaufenster nicht mit einem Pauschalangebot für eine Ausbildung in der Führer­schein­klasse B werben. Die Bildung eines Pauschalpreises und dessen werbliche Herausstellung stellt nicht nur einen Verstoß gegen § 19 Fahrleh­rer­ge­setzes dar, sondern auch eine unlautere Wettbe­wer­bs­handlung. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Celle.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die beklagte Fahrschule in ihrem Schaufenster ein Plakat aufgehängt, in der sie ein zeitlich befristetes Angebot für eine Ausbildung der Klasse B zum Preis ab 1.450 Euro bewarb. Auf dem Plakat waren zusätzlich der Grundbetrag, das Entgelt für die Fahrstunde zu 45 Minuten, das Entgelt für die besonderen Ausbil­dungs­fahrten sowie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung, ausgewiesen.

Pauscha­l­prei­s­angabe stellt unlautere Wettbe­wer­bs­handlung dar

Das Oberlan­des­gericht Celle rügte bei einer derartigen Bildung eines Pauschalpreises von 1.450 Euro und dessen werbliche Herausstellung einen mehrfachen Verstoß gegen § 19 Fahrleh­rer­gesetz. Gleichzeitig läge eine unlautere Wettbe­wer­bs­handlung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG vor, so das Gericht. Eine Zusam­men­rechnung bzw. Darstellung eines Gesamtpreises sei mit den fahrleh­rer­recht­lichen Vorschriften zur Preis­dar­stellung nicht in Einklang zu bringen, auch wenn der Gesamtpreis mit einem „ab-Zusatz“ versehen sei.

Kosten für Führer­schein­aus­bildung nicht vorhersehbar

Zusätzlich begründet das Gericht seine Auffassung damit, dass letztlich überhaupt nicht vorhersehbar sei, was die in Aussicht genommene Ausbildung in der Führer­schein­klasse B tatsächlich an Kosten verursachen werde. Darin liege ein Verstoß gegen die in den preis­recht­lichen Vorschriften des Fahrleh­rer­ge­setzes niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit vor.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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