18.10.2024
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Dokument-Nr. 15000

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Urteil08.11.2012Landgericht Braunschweig22 O 211/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 520Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 520
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ergänzende Informationen

Landgericht Braunschweig Urteil08.11.2012

Gutschein­werbung einer Fahrschule für "Führer­scheinpaket" unzulässigLG Braunschweig rügt Verstoß gegen das Fahrleh­rer­gesetz

Das Landgericht Braunschweig hat die Gutschein­werbung einer Fahrschule für ein so genanntes "Führer­scheinpaket" für wettbe­wer­bs­widrig erklärt. Die Angabe von Gesamtpreisen, aus denen nicht hervor geht, wie viel die Ausbil­dungs­stunden kosten, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen abgegolten sind, stellt einen Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 des Fahrleh­rer­ge­setzes dar.

Im zugrunde liegenden Streitfall bewarb eine Fahrschule aus Niedersachsen auf einer Gutschein­plattform ein so genanntes "Führer­scheinpaket", bei dem mit einem Pauschalpreis von 499 Euro zahlreiche Leistungen der Fahrschule abgegolten sein sollten. Die Preisangaben erfolgten allerdings immer nur zusammengefasst in der Weise, dass zum Beispiel in dem Gesamtpaket 12 Sonder­aus­bil­dungs­fahrten zum Pauschalpreis von 252 Euro enthalten sein sollten. Die Gültigkeit des Gutscheins war auf 24 Monate begrenzt.

Wettbe­wer­bs­zentrale beanstandet u.a. unzulässige zeitliche Befristung des Gutscheins

Die Wettbe­wer­bs­zentrale beanstandete die Gutschein­werbung, weil zum einen eine Einzel­prei­s­angabe für die angebotenen Leistungen entgegen der gesetzlichen Regelungen nicht erfolgte und zum anderen die zeitliche Befristung des Gutscheins unzulässig sei.

Kosten für Ausbil­dungs­stunden nach Abgeltung verbriefter Leistungen nicht ersichtlich

Das Landgericht Braunschweig schloss sich dieser Auffassung an und bewertete die Gutschein­werbung als Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Ziffer 2 des Fahrleh­rer­ge­setzes. Das Gericht stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es nicht ausreichend sei, wenn ein Fahrschüler mit zusätzlichen Rechenschritten ausrechnen könne, was die einzelnen Ausbil­dungs­stunden kosten. Die Kammer weist in ihrem Urteil zusätzlich darauf hin, dass nicht erkennbar sei, wie viel die Ausbil­dungs­stunden kosten, wenn die im Gutschein verbrieften Leistungen abgegolten seien.

Zeitliche Befristung stellt unangemessene Benachteiligung der angesprochenen Verbraucher dar

Hinsichtlich der zeitlichen Befristung des Gutscheins sah das Gericht in der Befristung auf 24 Monate eine unangemessene Benachteiligung der angesprochenen Verbraucher. Wenn Kunden die Gutscheine zu Beginn eines Jahres erwerben würden, könnte dies im schlechtesten Fall zu einer Halbierung der gesetzlichen Verjährung führen, was unangemessen sei. Die betroffene Fahrschule wurde nicht nur zur Unterlassung verurteilt, sondern auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe, nachdem bereits zu einer früheren Werbung eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abgegeben worden war.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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