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- NJW-RR 2015, 1463Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 1463
- Landgericht Hannover, Urteil04.10.2014, 14 O 123/13
- Einmaliges Eindringen einer Ratte in Hotelzimmer auf Mallorca begründet keinen ReisemangelAmtsgericht Köln, Urteil07.09.2015, 142 C 78/15
- Silberfische im Bad sind in südlichen Ländern akzeptabelAmtsgericht Hannover, Urteil10.05.2006, 503 C 7689/05
- Keine Reisepreisminderung von 100 % ab dem ersten Urlaubstag bei Bissen durch Ungeziefer im HotelbettOberlandesgericht Celle, Beschluss19.05.2020, 11 U 20/20
Oberlandesgericht Celle Urteil26.03.2015
Bisse durch Bettwanzen rechtfertigen Reisepreisminderung und SchmerzensgeldReiseveranstalter muss zur Entlastung Maßnahmen gegen Ungezieferbefall nachweisen
Leidet ein Reisender unter Bissen von Bettwanzen, steht ihm ein Anspruch auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld zu. Der Reiseveranstalter kann sich dadurch entlasten, dass er nachweist, welche hygienischen Maßnahmen in dem Hotel getroffen wurden, um ein Befall mit Bettwanzen möglichst zu verhindern. Einem Hotelier ist es zuzumuten, das Zimmerpersonal anzuweisen, bei jedem Bettwäschewechsel nach typischen Spuren von Bettwanzen zu suchen und das Hotelpersonal dementsprechend zu schulen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer 13-tägigen Reise auf einer der kanarischen Inseln war eine Familie in den ersten drei Tagen Bettwanzen ausgesetzt. Die Wanzen bissen die Reisenden und verursachten dadurch juckende und entstellende Quaddeln. Die Reisenden erhielten daraufhin ein anderes Hotelzimmer. Während der Ehemann für die nächsten acht Tage unter den Bissfolgen litt, hatte die Ehefrau die letzten zehn Tage mit den Folgen der Bisse zu kämpfen. Sie verfügte über mehrere hundert Bisse und reagierte wesentlich stärker auf die Bisse als ihr Ehemann. Nachfolgend klagten beide gegen die Reiseveranstalterin auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld.
Landgericht bejaht Reisepreisminderung, verneint aber Schmerzensgeldanspruch
Das Landgericht Hannover sprach den Klägern zwar einen Anspruch auf Reisepreisminderung zu, verneinte aber einen Schmerzensgeldanspruch. Denn seiner Ansicht nach habe die Reiseveranstalterin nachweisen können, dass ihr kein Verschulden am Befall durch Bettwanzen vorzuwerfen sei. Da dies seit längerer Zeit der erste derartige Fall im Hotel gewesen sei, habe der Hotelier mit dem Ungezieferbefall nicht rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Anspruch auf Reisepreisminderung und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Den Klägern habe sowohl ein Anspruch auf Reisepreisminderung als auf Schmerzensgeld zugestanden.
Höhe der Reisepreisminderung
Der Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d Abs. 1 BGB habe sich nach Ansicht des Oberlandesgericht daraus ergeben, dass aufgrund des Ungezieferbefalls, dessen Bisse das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt habe, im ersten Hotelzimmer ein Reisemangel vorgelegen habe. Der Reisepreis sei für die ersten drei Tage angesichts der Unsicherheit woher die Blutspuren im Bett stammen zu 10 % gemindert gewesen. Zu 50 % sei der Reisepreis für den Ehemann aufgrund der körperlichen Beeinträchtigungen durch die Bisse für die nächsten acht Tage gemindert gewesen. Der Ehefrau habe für die restlichen zehn Tage eine Minderung von 75 % zugestanden, da sie stärker und länger unter den Bisswunden gelitten habe. Dem Ehemann sei schließlich eine Minderung für die letzten zwei Tage anzuerkennen gewesen, da er unter den anhaltenden Beeinträchtigungen seiner Ehefrau gelitten habe.
Schmerzensgeldanspruch aufgrund Verschuldens der Reiseveranstalterin
Den Klägern habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts zudem ein Schmerzensgeldanspruch zugestanden. Die Beklagte habe ein fehlendes Verschulden an dem Ungezieferbefall nicht nachweisen können. Ihr sei insofern ein Organisationsverschulden des Hoteliers zuzurechnen gewesen. Dem Hotelier hätte bewusst sein müssen, dass Bettwanzen in Hotelanlagen ein weit verbreitetes Phänomen sind. Er hätte daher hygienische Maßnahmen ergreifen müssen, um ein Befall mit Bettwanzen möglichst zu verhindern. Es sei ihm zuzumuten gewesen, das Zimmerpersonal anzuweisen, bei jedem Bettwäschewechsel nach typischen Spuren von Bettwanzen zu suchen und das Hotelpersonal dementsprechend zu schulen.
Höhe des Schmerzensgelds
Dem Ehemann habe ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro zugestanden, so das Oberlandesgericht. Zwar habe er unter juckenden Quaddeln für etwa eine Woche gelitten. Diese Beeinträchtigung komme wirklichen Körperschäden und Krankheiten aber kaum gleich. Vielmehr bestehe eine Vergleichbarkeit zu einem leichten HWS-Syndrom. Die Ehefrau habe dagegen ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro verlangen können, da sie unter mehreren hundert Bissen gelitten und ihr Körper auf die Bisse überdurchschnittlich stark reagiert hatte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2016
Quelle: Oberlandesgricht Celle, ra-online (vt/rb)
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