18.10.2024
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Dokument-Nr. 29467

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Beschluss19.05.2020Oberlandesgericht Celle11 U 20/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 225Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 225
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil, 5 O 86/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss19.05.2020

Keine Reise­preis­min­derung von 100 % ab dem ersten Urlaubstag bei Bissen durch Ungeziefer im HotelbettMögliche Minderung des Reisepreises von 50 % in den ersten Tagen und 80 % in den weiteren Tagen

Kommt es aufgrund von Ungeziefer im Hotelbett zu Bissen mit Juckreiz und Schmerzen rechtfertigt dies keine Minderung des Reisepreises in Höhe von 100 % ab dem ersten Tag. Vielmehr kommt eine Reise­preis­min­derung von 50 % für die ersten Tage der Beschwerden und 80 % in den weiteren Tagen der Beschwerden in Betracht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ende des Jahres 2017 unternahm ein Paar eine Pauschalreise nach Kuba. Bereits nach der ersten Nacht im Bett des Hotels hatte die Frau an ihrem Körper Bisse entdeckt. Nach jeder weiteren Nacht wurden es mehr. Diese juckten nicht nur, sondern taten auch weh. Es stellte sich heraus, dass die Bisse durch Bettwanzen herrührten. Aufgrund der Bettwanzenbisse beanspruchte das Paar von der Reise­ver­an­stalterin unter anderem eine Reisepreisminderung in Höhe von 100 % ab dem ersten Urlaubstag. Das Landgericht Hannover erkannte den Klägern eine geringere Minderungshöhe zu. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Kein Anspruch auf 100 %tige Reise­preis­min­derung bei Bettwanzenbisse

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied, dass aufgrund der Bettwanzenbisse die Reise mit einem Mangel behaftet gewesen sei. Jedoch rechtfertige dies keine Reise­preis­min­derung von 100 % ab dem ersten Tag. Denn körperliche Beein­träch­ti­gungen aufgrund von Bettwan­zen­bissen in Form von Juckreiz und insbesondere Schmerzen stellen sich in der Regel erst einige Tage nach dem jeweiligen Stich ein. Dies berücksichtigen die Kläger nicht. In Betracht komme vielmehr eine Reise­preis­min­derung von 50 % in den ersten Tagen der Beschwerden und 80 % für die nachfolgenden Tage der Beschwerden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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