23.11.2024
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Dokument-Nr. 22082

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Urteil07.09.2015Amtsgericht Köln142 C 78/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 311Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 311
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Amtsgericht Köln Urteil07.09.2015

Einmaliges Eindringen einer Ratte in Hotelzimmer auf Mallorca begründet keinen ReisemangelBloße Unannehm­lichkeit rechtfertigt keine Reise­preis­min­derung

Dringt eine Ratte einmalig in ein Hotelzimmer auf Mallorca ein, so stellt dies noch keinen Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB dar. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Unannehm­lichkeit, die keine Minderung des Reisepreises rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall buchte ein Familienvater für sich und seine Ehefrau sowie seine zwei Kinder eine Reise nach Mallorca im September 2014. Gleich am ersten Abend drang eine Ratte durch die geöffnete Balkontür vom vor dem Hotelzimmer angebrachten Vordach ins Zimmer ein. Diese konnte erst mit Hilfe eines Mitarbeiters vertrieben werden. Die Familie erhielt noch in derselben Nacht ein anderes Zimmer. Dennoch verlangte der Familienvater eine Reisepreisminderung in Höhe von 50 %. Da sich die Reise­ver­an­stalterin weigerte dem nachzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Familienvater. Diesem habe kein Anspruch auf Reise­preis­min­derung gemäß § 651 d BGB zugestanden. Denn in dem einmaligen Eindringen der Ratte in das Hotelzimmer sei kein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB zu sehen gewesen.

Einmaliges Eindringen einer Ratte in Hotelzimmer begründet kein Reisemangel

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien Ratten in südlichen Urlaubsregionen keine unübliche Erscheinung. Angesichts des Massentourismus müsse mit der Existenz von Ratten in der Nähe von Hotels gerechnet werden. Dies gelte selbst dann, wenn auf Sauberkeit und Hygiene geachtet werde. Komme es daher zu einem einmaligen Eindringen einer Ratte in der Nacht bei geöffneter Balkontür und eingeschaltetem Licht, so handele es sich zwar um einen unangenehmen, aber dennoch nur singulären und zufälligen Vorfall.

Mögliche Wiederholung oder Vorliegen eines Rattenproblems nicht zu befürchten

Soweit der Familienvater zwei weitere Ratten auf dem Vordach gesehen habe, habe dies nach Ansicht des Amtsgerichts nicht den Verdacht gerechtfertigt, das Hotel habe ein Rattenproblem oder es komme an weiteren Abenden wieder zum Eindringen von Ratten.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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