18.10.2024
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Dokument-Nr. 22134

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Urteil06.12.1990Oberlandesgericht Düsseldorf18 U 133/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 377Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 377
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.12.1990

Ratte in Hotelzimmer stellt Reisemangel darAnspruch auf Reise­preis­min­derung besteht

Taucht in einem Hotelzimmer eine Ratte auf, so stellt dies einen Reisemangel dar, der eine Reise­preis­min­derung rechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall tauchte während eines Urlaub­s­auf­enthalts in Bali eine Ratte in einem Hotelzimmer auf. Sie verbrachte drei Tage dort und knabberte währenddessen die Kleidungsstücke der Urlauber an. Die Ratte konnte schließlich mit Hilfe eines Käfigs eingefangen werden. Die Urlauber machten aufgrund des Vorfalls gerichtlich eine Reisepreisminderung geltend.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen Ratte besteht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Reisenden. Diesen habe ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung zugestanden. Denn der Vorfall mit der Ratte habe einen Reisemangel dargestellt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 377/rb)

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