21.11.2024
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Dokument-Nr. 3478

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Urteil10.05.2006Amtsgericht Hannover503 C 7689/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2006, 167Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2006, Seite: 167
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hannover Urteil10.05.2006

Silberfische im Bad sind in südlichen Ländern akzeptabelFeuchte Zimmer und Schimmel auf den Liegen müssen dagegen nicht hingenommen werden

Mit einer ganzen Reihe von Reisemängeln musste sich ein Urlauber plagen. Aber nicht alles, was vermeintlich als Reisemangel wahrgenommen wird, ist in den Augen des Amtsgerichts Hannover ein tatsächlicher Reisemangel.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Urlauber vor dem Amtsgericht Hannover auf Reisepreisminderung. Sein Zimmer hatte feuchte Wände und auf dem Fußboden gab es zertretene Silberfische. Im Hotelrestaurant wurde die Reinigung nur mangelhaft durchgeführt. Die Auflagen für die Strandliegen wiesen im erheblichen Ausmaß Schimmelflecke auf. Der Strand war überwiegend felsig und steinig, wohingegen in der Hotel­be­schreibung des Reiseprospektes ein Sand- und Kiesstrand versprochen worden war.

Gericht spricht insgesamt 30 % Minderung zu

Das Gericht gab dem Reiseende teilweise Recht. Es erkannte eine Reise­preis­min­derung von 30 % an.

Feuchtes Zimmer und schlechte Restau­ran­t­rei­nigung sind Mangel

Für die Feuchtigkeit im Zimmer und die fehlende Sauberkeit im Restaurant seien jeweils 10 % Minderung angemessen. Weitere 10 % Minderung seien wegen der Beschaffenheit des Strandes und der Auflagen der Liegen möglich.

Silberfische müssen hingenommen werden

Bezüglich der Silberfische war das Gericht weniger großzügig. Es sei allgemein bekannt, dass es in südlichen Ländern häufig Ungeziefer im Hotelzimmer gäbe. Soweit es täglich 10 bis 15 Silberfische im Bad gegeben habe, sei dies noch hinnehmbar und stelle keinen Reisemangel dar (anders: AG Köln, Urteil v. 19.07.2005 - 135 C 175/04 -).

Gericht akzeptiert weitere "Mängel" des Klägers nicht

Außerdem sei keine Minderung möglich, wenn das Türöffnen und Türschließen nur mit Kraft möglich sei, es am Ankunftstag um 22.00 Uhr nichts mehr zu Essen gäbe, die Getränke nicht schmeckten oder die Strandtücher nur einmal pro Woche gewechselt würden. Es könne auch nicht gemindert werden, wenn an den ersten beiden Tagen zwei Animationskurse abgesagt würden, weil sich hierfür zu wenig Gäste angemeldet hätten.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Hannover (vt/pt)

der Leitsatz

§ 651d BGB (rao)

In südlichen Ländern muss mit Ungeziefer im Hotelzimmer gerechnet werden. 10 bis 15 Silberfische im Bad täglich muss ein Reisender hinnehmen.

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