03.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 33173

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Urteil03.07.2023Oberlandesgericht Celle11 U 109/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Verden, Urteil30.09.2022, 8 O 34/20
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Oberlandesgericht Celle Urteil03.07.2023

Fehlende Zulas­sungs­fä­higkeit eines Fahrzeugs hindert nicht Wirksamkeit eines Kasko­versicherungs­vertragsAnspruch auf Versi­che­rungs­schutz

Die fehlende Zulas­sungs­fä­higkeit eines Fahrzeugs hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Kasko­versicherungs­vertrags. Daher besteht Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz auch dann, wenn das versicherte Fahrzeug nicht zulassungsfähig ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Eigentümer eines Motorrads seine Teilkas­ko­ver­si­cherung wegen des angeblichen Diebstahls des Motorrads. Die Versicherung lehnte eine Schadens­re­gu­lierung unter anderem mit dem Hinweis ab, dass das Motorrad für den Straßenverkehr nicht zulassungsfähig gewesen sei. Der Versi­che­rungs­vertrag sei daher unwirksam. Das Landgericht Verden folgte dieser Ansicht und wies daher die Klage des Versi­che­rungs­nehmers ab. Dieser legte Berufung ein.

Keine Unwirksamkeit des Kasko­ver­si­che­rungs­vertrags

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers. Zwar sei die Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen oder eines nicht zulas­sungs­fähigen Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verboten. Daraus folge aber kein Verbot, dass ein solches Fahrzeuge nicht gegen Beschädigung oder Verlust versichert werden dürfe. Der Zweck der straßen­ver­kehrs­recht­lichen Regelungen, nicht verkehrssichere Fahrzeuge aus dem öffentlichen Straßenverkehr fernzuhalten, werde dadurch nicht vereitelt. Es bestehe zulas­sungs­rechtlich keine Verpflichtung zum Abschluss eines Kaskovertrags.

Berufen auf Leistungs­freiheit

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts bedürfe es nicht der Unwirksamkeit des Vertrags. Denn jedenfalls bei Eintritt von Schäden, die gerade auf derjenigen Beschaffenheit des Fahrzeugs beruhen, die auch der Zulas­sungs­fä­higkeit entgegenstehen, werde sich der Versicherer regelmäßig mit Erfolg gemäß § 26 Abs. 1 VVG auf Leistungs­freiheit berufen können.

Möglichkeit einer Ruhever­si­cherung wird nicht angezweifelt

Zudem gab das Oberlan­des­gericht zu bedenken, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung die Möglichkeit einer Ruhever­si­cherung für ein nicht zugelassenes Fahrzeugs einräumt. Bislang habe niemand die Auffassung vertreten, dass eine solche Regelung unwirksam sei, weil sie dem Zweck des straßen­ver­kehrs­recht­lichen Betriebsverbots widerspreche.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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