23.11.2024
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Dokument-Nr. 25383

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Oberlandesgericht Celle Beschluss27.10.2017

Keine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung aufgrund T-Shirts mit Aufdruck "REFUGEES NOT WELCOME" und Piktogramm mit stilisierter EnthauptungGestaltung des T-Shirts ist mehrdeutig

Ein T-Shirt mit dem Aufdruck "REFUGEES NOT WELCOME" und einem Piktogramm mit stilisierter Enthauptung begründet nicht zwingend eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn es mehrdeutig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2016 verkaufte ein Mann über das Internet zwei schwarz gefärbte T-Shirts. Diese waren in weißer Farbe mit dem Wort "REFUGEES" überschrieben. Darunter befand sich ein Piktogramm, welches links eine auf dem Boden kniende Person und rechts eine stehende Person zeigte. Die stehende Person legte ihre rechte Hand auf die kniende Person ab. In der erhobenen linken Hand hielt sie einen spitzen Gegenstand. Neben der stehenden Person stand diagonal in roter Schrift "NOT". Unterhalb des Piktogramms stand in weißer Farbe "WELCOME". Wegen der Gestaltung der T-Shirts wurde gegen den Mann Anklage wegen Volksverhetzung erhoben.

Amtsgericht und Landgericht bejahten Strafbarkeit wegen Volksverhetzung

Sowohl das Amtsgericht Otterndorf als auch das Landgericht Stade bejahten eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach Auffassung des Landgerichts habe der Angeklagte durch den Verkauf der T-Shirts zum Hass gegen Flüchtlinge aufgestachelt und damit den öffentlichen Frieden gestört. Der Aussageinhalt sei dahingehend verengt, dass Flüchtlinge entweder in der Gesamtheit als gewaltbereite Aggressoren charakterisiert oder zu Gewalttaten ihnen gegenüber aufgefordert werde. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein. Er gab an, nur ein Zeichen gegen gewaltbereite Flüchtlinge habe setzen zu wollen.

Oberlan­des­gericht verneint Vorliegen einer strafbaren Volksverhetzung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bestehe nicht. Denn die Aussage des T-Shirts sei mehrdeutig.

Mehrdeutige Aussage des "REFUGEES NOT WELCOME" T-Shirts

Zwar zeige das T-Shirt die bildliche Darstellung einer unmittelbar bevorstehenden Hinrich­tungsszene. Gleichwohl lasse sich daraus nicht zwangsläufig die festgestellte Angriffs­richtung in Richtung des als "Refugees" bezeichneten Personenkreises erkennen. Aufgrund des neben dem Piktogramm befindlichen Worts "NOT" lasse sich der Aussageinhalt auch dahingehend begreifen, dass Flüchtlinge dem Grunde nach willkommen geheißen werden, der Ausübung von Gewalt jedoch entge­gen­ge­treten werde. Auch das Motiv mit der Hinrich­tungsszene allein lasse sich als eine Kundgabe einer ablehnenden Haltung gegen eine bestimmte Flücht­lings­politik begreifen, ohne dass den Flüchtlingen in ihrer Gesamtheit die dargestellten Angriffe zugeschrieben werden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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