18.10.2024
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Dokument-Nr. 30219

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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil28.04.2021

OLG Braunschweig über die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber den ErbenKeine Pflicht zur Rechnungslegung nach Auftrags­er­teilung

Kümmert sich ein Sohn um die Bankan­ge­le­gen­heiten seiner Mutter, ist er nach deren Tod den Miterben gegenüber nicht in jedem Fall zur Rechnungslegung über die vorgenommenen Geschäfte verpflichtet. Dies entschied das Oberlan­des­ge­richts Braunschweig.

Die Parteien des Rechtsstreits waren Geschwister. Der Sohn besorgte für die Mutter zu ihren Lebzeiten die Bankgeschäfte. Hierfür hatte diese ihm nicht nur eine Bankvollmacht, sondern auch eine Vorsor­ge­vollmacht für den Fall ihrer Pflege- und Betreu­ungs­be­dürf­tigkeit erteilt. Nachdem die Mutter gestorben war, erhob die Tochter als Miterbin gegen ihren Bruder eine sogenannte Stufenklage. In der nun entschiedenen, ersten Klagestufe ging es darum, ob der Sohn der Erben­ge­mein­schaft Rechnung legen, also eine übersichtliche und belegte Aufstellung aller von ihm vorgenommenen Bankgeschäfte vornehmen musste.

Auftrags­er­teilung erst ab Zeitpunkt der Pflege- und Betreu­ungs­be­dürf­tigkeit

Die Klage hatte nur zum Teil Erfolg. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rechnungslegung sei, so das OLG, dass die Mutter den Bruder rechts­ver­bindlich mit der Vornahme der Bankgeschäfte beauftragt habe. Ein solcher Auftrag ergebe sich nicht aus der Vollmacht an sich. Nach einer ausführlichen Anhörung beider Geschwister und der Vernehmung eines Zeugen stand für den Senat wegen der wirtschaft­lichen Bedeutung der Geschäfte aber fest, dass die Mutter dem Sohn einen Auftrag erteilt habe, allerdings erst für den Zeitpunkt, als sie pflege- und betreu­ungs­be­dürftig geworden sei. Denn in diesem Zustand habe die Mutter ihre Bankgeschäfte weder selbst wahrnehmen noch deren Vornahme durch den Sohn kontrollieren können.

Auskunfts­pflicht nur für die Zeit vor Auftrags­er­teilung

Weil sich für die Zeit davor keine Auftragserteilung feststellen lasse, müsse der beklagte Sohn der Erben­ge­mein­schaft für diesen Zeitraum nur Auskünfte geben. Eine zusätzliche schriftliche Abrechnung schulde er nicht. Ob der Sohn der Erben­ge­mein­schaft aus diesem oder einem anderen Zeitraum Geldbeträge zahlen muss, hatte das Oberlan­des­gericht nicht zu entscheiden. Das bleibt zunächst dem Landgericht Braunschweig vorbehalten, wo das Verfahren nun fortgesetzt wird.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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