21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30919

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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil07.10.2021

Berufung der financialright GmbH in dem Verfahren gegen die VW AG abgewiesenKlägerin fehlt notwendige Aktiv­le­gi­ti­mation

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat die Berufung der Klägerin, die financialright GmbH, gegen die Entscheidung des Landgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Das OLG hat – wie bereits das Landgericht Braunschweig zuvor – entschieden, dass der Klägerin, die aus abgetretenem Recht gegen die beklagte VW AG vorgegangen ist, die dafür notwendige Aktiv­le­gi­ti­mation fehle.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin, eine nach dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz (RDG) registrierte Inkas­so­dienst­leisterin, ließ sich im Zuge des sog. Diesel-Abgasskandals europaweit von Käufern von Diesel­fahr­zeugen Ansprüche abtreten, um diese gegenüber der Beklagten, der VW AG, im eigenen Namen durchzusetzen. So auch in dem vorliegenden Berufungs­ver­fahren, in dem sie mit einem in der Schweiz ansässigen Käufer eines Fahrzeuges VW Tiguan, das über einen Dieselmotor vom Typ EA 189 verfügt, eine entsprechende Abtre­tungs­ver­ein­barung getroffen hatte. Die Klägerin machte diese Forderung zunächst „gebündelt“ im Wege einer objektiven Klagehäufung mit ca. 2.000 weiteren Ansprüchen beim Landgericht anhängig.

Berufung wegen fehlender Aktiv­le­gi­ti­mation abgewiesen

Das Landgericht trennte den streit­ge­gen­ständ­lichen Anspruch ab, verhandelte über ihn in einem gesonderten Verfahren und wies ihn mit Urteil vom 30.04.2020 wegen fehlender Aktivlegitimation zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klägerin mit dem streit­ge­gen­ständ­lichen Geschäftsmodell die Befugnisse zur Erbringung von Inkas­so­dienst­leis­tungen überschreite, weshalb die Abtretung nichtig sei. Diese rechtliche Bewertung ist nach Auffassung des 8. Zivilsenats zutreffend. Bei der Abtre­tungs­ver­ein­barung handele es sich um eine Inkas­so­dienst­leistung in Form einer Rechts­dienst­leistung gem. § 2 Abs. 2 RDG, da die Klägerin die Forde­rungs­ein­ziehung als eigenständiges Geschäftsmodell betreibe. Damit unterfällt die Tätigkeit dem Rechts­dienst­leis­tungs­gesetz, dessen Schutzzweck darin besteht, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqua­li­fi­zierten Rechts­dienst­leis­tungen zu schützen. § 3 RDG sieht daher für die selbstständige Erbringung von außer­ge­richt­lichen Rechts­dienst­leis­tungen eine Erlaub­nis­pflicht vor. Einen solchen Erlaub­ni­stat­bestand enthält § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG. Danach dürfen registrierte Personen, die - wie vorliegend die Klägerin - im Rechts­dienst­leis­tungs­re­gister eingetragen sind, aufgrund nachgewiesener Sachkunde grundsätzlich Rechts­dienst­leis­tungen in dem Bereich der Inkas­so­dienst­leis­tungen erbringen. In der vorliegenden Konstellation habe die Klägerin aber die ihr danach erteilte Befugnis überschritten, da sie die Einziehung einer Forderung übernommen habe, deren Berechtigung sich nach einem ausländischen (hier dem schweizerischen) Recht beurteile. Zwar dürfen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 RDG auch Rechts­dienst­leis­tungen „in einem ausländischen Recht“ aufgrund besonderer Sachkunde erbracht werden. Eine solche habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen.

Rechts­dienst­leister muss Bestand der einzuziehende Forderungen prüfen

Auch könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass der Rechts­dienst­leister bei einer Einziehung einer Forderung deren Bestand nicht rechtlich zu prüfen habe. Das Inkassounternehmen übernehme nämlich - so der Senat unter Berück­sich­tigung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts - vielmehr die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermö­gen­s­in­teressen. Daraus folge aber auch, dass die rechtliche Bewertung von solchen Forderungen durchaus zum Kernbereich der Inkas­sotä­tigkeit gehöre. In dem vorliegenden Fall wäre die Klägerin zudem ohne diese rechtliche Bewertung und materielle Prüfung des behaupteten Schaden­s­er­satz­an­spruchs gar nicht in der Lage gewesen, diesen zu beziffern. Aufgrund des Verstoßes gegen die Erlaub­nis­pflicht sei die Abtretung nach § 134 BGB nichtig und die Klägerin in dem Verfahren daher nicht befugt, die Rechte des Käufers geltend zu machen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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