21.11.2024
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Dokument-Nr. 29040

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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss30.07.2020

Corona-Pandemie: Flugreise ins Ausland bedarf Zustimmung von getrennt lebendem ElternteilEine Auslandsreise stellt angesichts der Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr dar

Das Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hat am 30. Juli 2020 entschieden, dass die Flugreise eines getrennt­le­benden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr ist und daher der Zustimmung des anderen mit­sorge­be­rech­tigten Elternteils bedarf.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mutter hatte in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit nicht einverstanden. Über Auslandsreisen, auch mit dem Flugzeug, kann grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein entscheiden, wenn die Reise nicht mit Nachteilen bzw. Gefahren für das Kind verbunden ist. Daher boten bislang Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten.

OLG: Auslandsreise in Zeiten von Corona keine alltägliche Entscheidung mehr

Anders ist dies, so das OLG, in den Zeiten der Corona-Pandemie: Auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe, führe die Ausbreitung von COVID-19 weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beein­träch­ti­gungen des öffentlichen Lebens. Hinzu komme, dass nach wie vor die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und keine Planungs­ver­läss­lichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet sei. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Überdies gebe es weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus, weshalb auch nicht geklärt sei, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Anste­ckungs­gefahr im Zusammenhang mit Flugreisen beständen. Eine Flugreise ins Ausland müsse daher durch beide sorge­be­rech­tigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.

Entscheidung bei Nichteinigung obliegt dem Familiengericht

Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entschei­dungs­be­fugnis darüber übertragen. Dabei muss sich das Familiengericht an dem Kindeswohl im konkreten Einzelfall orientieren und die Entschei­dungs­be­fugnis auf den Elternteil übertragen, dessen Lösungs­vor­schlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Da in dem vom Familiensenat entschiedenen Fall der Reise bereits andere Gründe entgegenstanden, hat der Senat keine Aussage dazu getroffen, ob die Entschei­dungs­be­fugnis über die geplante Reise im Hinblick auf die Corona-Pandemie dem reisewilligen oder -unwilligen Elternteil zu übertragen war.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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