Dokument-Nr. 18269
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- r+s 1993, 384Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 1993, Seite: 384
- zfs 1994, 301Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 301
- Gekipptes Fenster: Hausratversicherung muss bei Einbruch trotzdem zahlenOberlandesgericht Hamm, Urteil20.12.2000, 20 U 160/00
- Hausratversicherung: Gekipptes Fenster kann beim Einbruch den Versicherungsschutz kostenLandgericht Düsseldorf, Urteil14.05.2007, 11 O 205/06
- Sommerhitze und gekipptes Fenster: Auch bei Einbruchgsgefahr, lüften muss seinLandgericht Gießen, Urteil31.05.2001, 4 O 585/00
Oberlandesgericht Braunschweig Urteil15.04.1993
Einbruch wegen gekipptem Fenster: Einmaliges Fehlverhalten begründet kein grob fahrlässiges VerhaltenVersicherung nicht von Leistungspflicht befreit
Lässt ein Versicherungsnehmer einmalig für einen Abend ein Fenster auf Kippstellung und kommt es daher zu einem Einbruch, so liegt darin kein grob fahrlässiges Verhalten. Die Versicherung ist daher nicht von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Versicherungsnehmer an einem Abend ein Fenster auf Kippstellung. In der Zeit seiner Abwesenheit nutze ein Einbrecher diesen Umstand aus und brach in die Wohnung ein. Nachfolgend weigerte sich die Versicherung für den Schaden aufzukommen. Ihrer Meinung nach habe der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall durch das Offenlassen des Fensters grob fahrlässig herbeigeführt. Sie habe daher nicht leisten müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Anspruch auf Versicherungsschutz bestand
Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied gegen die Versicherung. Dem Versicherungsnehmer habe ein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen.
Grob fahrlässiges Verhalten lag nicht vor
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne es jedem sorgfältigen Versicherungsnehmer einmal passieren ein Fenster auf Kippstellung zu lassen. Ein grob fahrlässiges Verhalten sei darin nicht zu sehen. Es sei dabei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das Fenster nur über Treppenstufen und einem Hinüberbeugen zu erreichen war. Das Öffnen des Fensters sei daher für einen Einbrecher erschwert gewesen. Zudem sei das Haus nicht vollkommen verlassen gewesen. Denn in den beiden anderen Wohnungen haben sich Leute befunden. Dies habe das Entdeckungsrisiko für den Täter erhöht. In Anbetracht dessen sei es nicht vorwerfbar gewesen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht mit einem Eindringen in seine Wohnung rechnet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/zfs 1994, 301/rb)
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