15.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 18269

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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil15.04.1993

Einbruch wegen gekipptem Fenster: Einmaliges Fehlverhalten begründet kein grob fahrlässiges VerhaltenVersicherung nicht von Leistungs­pflicht befreit

Lässt ein Versi­che­rungs­nehmer einmalig für einen Abend ein Fenster auf Kippstellung und kommt es daher zu einem Einbruch, so liegt darin kein grob fahrlässiges Verhalten. Die Versicherung ist daher nicht von ihrer Leistungs­pflicht befreit. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ ein Versi­che­rungs­nehmer an einem Abend ein Fenster auf Kippstellung. In der Zeit seiner Abwesenheit nutze ein Einbrecher diesen Umstand aus und brach in die Wohnung ein. Nachfolgend weigerte sich die Versicherung für den Schaden aufzukommen. Ihrer Meinung nach habe der Versi­che­rungs­nehmer den Versi­che­rungsfall durch das Offenlassen des Fensters grob fahrlässig herbeigeführt. Sie habe daher nicht leisten müssen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig entschied gegen die Versicherung. Dem Versi­che­rungs­nehmer habe ein Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz zugestanden. Denn ihm sei keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen gewesen.

Grob fahrlässiges Verhalten lag nicht vor

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts könne es jedem sorgfältigen Versi­che­rungs­nehmer einmal passieren ein Fenster auf Kippstellung zu lassen. Ein grob fahrlässiges Verhalten sei darin nicht zu sehen. Es sei dabei insbesondere zu berücksichtigen gewesen, dass das Fenster nur über Treppenstufen und einem Hinüberbeugen zu erreichen war. Das Öffnen des Fensters sei daher für einen Einbrecher erschwert gewesen. Zudem sei das Haus nicht vollkommen verlassen gewesen. Denn in den beiden anderen Wohnungen haben sich Leute befunden. Dies habe das Entde­ckungs­risiko für den Täter erhöht. In Anbetracht dessen sei es nicht vorwerfbar gewesen, wenn ein Versi­che­rungs­nehmer nicht mit einem Eindringen in seine Wohnung rechnet.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (zt/zfs 1994, 301/rb)

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