Oberlandesgericht Braunschweig Urteil11.02.2019
Vollkaskoversicherung muss für Schäden durch allein losfahrendes Automatikfahrzeug aufkommenNach Art und Beschaffenheit nur aus einem Unfall resultieren könnende Schäden für Einstandspflicht der Versicherung ausreichend
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass eine Vollkaskoversicherung für Schäden durch ein allein losfahrendes Automatikfahrzeug zahlen muss und sprach damit einem Fahrzeugbesitzer Reparaturkosten für seinen Pkw nach einem eher ungewöhnlichen Unfall zu.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte gegen seine Vollkaskoversicherung auf Ersatz der Schäden nach einer Kollision mit einer Toreinfahrt geklagt. Als Begründung machte er geltend, dass sich sein Automatik-Fahrzeug selbständig in Bewegung gesetzt habe, obwohl er ausgestiegen und daher niemand am Steuer gewesen sei. Bei dem Versuch, das Fahrzeug zu stoppen, sei er dann aufs Gaspedal gekommen, woraufhin das Fahrzeug nach vorne geschossen sei und einen Torflügel durchbrochen und zwei Stützpfeiler mitgenommen habe. Dies glaubte ihm seine Vollkaskoversicherung nicht.
OLG zeigt sich vom geschilderten Unfallhergang überzeugt
Zu Unrecht, befand das Oberlandesgericht Braunschweig. Könne der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, stehe aber fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einen Unfall beruhen könnten, so reiche dies für eine Einstandspflicht der Versicherung aus. Im vorliegenden Fall genügten dem Oberlandesgericht die Angaben des klägerischen Autofahrers, um vom geschilderten Unfallhergang überzeugt zu sein. Dessen Schilderung stimmte auch mit den Angaben überein, die der Kläger unmittelbar nach dem Unfall gegenüber verschiedenen Zeugen gemacht hatte. Auch der beauftragte gerichtliche Sachverständige habe bestätigt, dass die Spuren am Fahrzeug und in der Toreinfahrt zueinander passten und der vom Kläger geschilderte Unfallhergang plausibel sei. Immerhin habe sich das klägerische Fahrzeug auch bei einem der Versuchsabläufe des Sachverständigen mit einem auf "N" gestellten Hebel selbständig in Bewegung gesetzt.
Kläger kam versehentlich auf das Gaspedal
Der Versicherungsschutz schied nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts auch nicht deshalb aus, weil der Kläger selbst das Gaspedal betätigt hatte und das Fahrzeug so in das Tor gefahren war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Kläger versehentlich auf das Gaspedal gekommen sei, als er versucht habe, sein allein fahrendes Automatikfahrzeug anzuhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm)