18.10.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil30.11.2023

Trunken­heitsfahrt mit E-Scooter kostet FahrerlaubnisTrunken­heitsfahrt begründe eine Regelvermutung für die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat klargestellt, dass die Fahrt mit einem E-Scooter im Zustand der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit regelmäßig zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führt.

Der Angeklagte befuhr in Göttingen in alkoholisiertem Zustand mit einem E-Scooter die Reinhäuser Landstraße. Bei einer Kontrolle stellten die Polizeibeamten einen Blutalkoholwert von 1,83 Promille fest. Das Amtsgericht verurteilte ihn daraufhin wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe. Daneben verhängte es als weitere Strafe ein Fahrverbot, sah aber von einer Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Zwar gelte nach § 69 des Straf­ge­setz­buches (StGB), dass ein Täter, der wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Jedoch habe der Angeklagte „nur“ einen E-Scooter verwendet und mit diesem lediglich eine kurze Strecke zurückgelegt, argumentierte das Amtsgericht. Die Staats­an­walt­schaft Göttingen hat gegen dieses Urteil – beschränkt auf den Rechts­fol­ge­n­aus­spruch – Sprungrevision eingelegt. Das Amtsgericht stelle bei seiner Entscheidung, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, rechts­feh­lerhaft darauf ab, dass der Angeklagte nicht mit einem PKW, sondern einem E-Scooter gefahren sei. Dies widerspreche der gesetz­ge­be­rischen Wertung, wonach der E-Scooter als Kraftfahrzeug einzustufen und die Fahrerlaubnis beim Führen von Kraftfahrzeugen in fahruntüchtigem Zustand regelmäßig zu entziehen sei, so auch die General­staats­an­walt­schaft Braunschweig in ihrer Antragsschrift.

Keine Ausnahme von Regelvermutung

Dieser Argumentation ist das Oberlan­des­gericht nun gefolgt und hat die Rechts­fol­gen­ent­scheidung des Amtsgerichts mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung dorthin zurückverwiesen. Der Strafsenat ist ebenso wie bereits das Amtsgericht von einer absoluten Fahrun­tüch­tigkeit des Angeklagten ausgegangen. Dies folge daraus, dass der E-Scooter in seiner Fahreigenschaft und seinem Gefähr­dungs­po­tential einem Fahrrad mindestens gleichzustellen sei und der Angeklagte den nach der oberge­richt­lichen Rechtsprechung für Fahrradfahrer geltenden Grenzwert von 1,6 Promille überschritten habe. Ob für E-Scooter auch der für Kraft­fahr­zeug­führer geltende Grenzwert von 1,1 Promille gilt, musste der Senat danach nicht entscheiden. Aufgrund der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt sei nach § 69 StGB auch davon auszugehen, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Abweichend von der erstin­sta­nz­lichen Entscheidung hat der Senat nach dem bisher festgestellten Sachverhalt keine besonderen Umstände ausmachen können, die eine Ausnahme von dieser Regelvermutung rechtfertigten.

E-Scooter stellen Kraftfahrzeuge dar

Ein E-Scooter sei ein Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift. Damit greife die Regelvermutung zunächst einmal. Ob von dieser ausnahmsweise abzuweichen sei, sei von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Allein die Art des Kraftfahrzeugs könne eine Ausnahme nicht begründen und auch nicht als stets mildernd berücksichtigt werden. Auch die weiteren von dem Amtsgericht angeführten Gründe tragen nicht die Annahme eines Ausnahmefalls. Insbesondere handele es sich bei einer Fahrtstrecke von einem Kilometer nicht um eine kurze Fahrt. Diese Entscheidung über die Aufhebung und Zurück­ver­weisung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)

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