18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 26106

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Beschluss19.01.2007Oberlandesgericht Brandenburg9 UF 208/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2007, 1888Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2007, Seite: 1888
  • MDR 2007, 527Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 527
  • NJW-RR 2007, 582Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 582
  • NJW-Spezial 2009, 133Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2009, Seite: 133
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Oranienburg, Urteil22.09.2006, 32 F 21/05
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss19.01.2007

Scheidung trotz Furcht vor dem Alleinsein und fehlender Hilfe durch anderen EhegattenHärte­fa­ll­re­gelung des § 1568 BGB greift nicht

Befürchtet ein Ehegatte das Alleinsein und die fehlende Hilfe des anderen Ehegatten nach der Scheidung, rechtfertigt dies nicht die Aufrecht­er­haltung der Ehe. Ein Härtefall im Sinne von § 1568 BGB liegt in solchen Umständen nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Ehepaar bereits seit drei Jahren getrennt war, beantragte die Ehefrau im Jahr 2005 die Scheidung. Das Amtsgericht Oranienburg gab dem Schei­dungs­antrag statt. Dagegen wollte der bald 80-jährige Ehemann Berufung einlegen. Er führte an, dass für ihn die Scheidung aufgrund seines hohen Alters unzumutbar sei. Zudem fürchte er das Alleinsein und er vermisse die Hilfe seiner Ehefrau bei der Pflege des Grundstücks und der sonstigen Haushalts­an­ge­le­gen­heiten. Zwecks Einlegung der Berufung beantragte er daher die Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe. Das Amtsgericht lehnte den Antrag aufgrund fehlender Erfolgsaussicht der Berufung ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ehemanns.

Keine Aufrecht­er­haltung der Ehe aufgrund unzumutbarer Härte

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Prozess­kos­tenhilfe sei nicht zu gewähren, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Ehe sei auch unter Berück­sich­tigung der Härteregelung nach § 1568 BGB nicht aufrecht­zu­er­halten. Die Vorschrift verhindere aus Gründen der Einzel­fa­ll­ge­rech­tigkeit eine Scheidung zur Unzeit, weshalb an der Feststellung der schweren Härte ein strenger Maßstab anzulegen sei, der nur bei außer­ge­wöhn­lichen Tatsachen vorliegen könne. So lag der Fall hier nicht.

Keine unzumutbare Härte aufgrund hohen Alters

Das hohe Alter des Ehemanns könne nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die Anwendung der Härteregelung nicht rechtfertigen. Hohes Alter und Einsamkeit nach der Scheidung genügen zur Annahme eines Härtegrunds nicht, da dies nicht ungewöhnlich sei.

Furcht vor Alleinsein und fehlende Hilfe begründen ebenfalls keinen Härtegrund

Bei der Furcht vor dem Alleinsein sowie der fehlenden Hilfe handele es sich um Härten, so das Oberlan­des­gericht, die mit jeder Trennung und Scheidung üblicherweise verbunden seien. Derartige Härten könnten die Anwendung des § 1568 BGB nicht begründen, zumal sie sich durch Aufnahme einer neuen Partnerschaft oder durch Inanspruchnahme familiärer, freund­schaft­licher oder professioneller Hilfestellungen zumeist beseitigen oder vermindern lassen. Unabhängig davon seien beherrschbare körperliche und seelische Belastungen keine Gründe, die einen Härtefall rechtfertigen würden. So können sich Belastungen durch Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beherrschen lassen.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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