Oberlandesgericht Brandenburg Urteil19.09.2024
Kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf Unterlassung des Über-den-Zaun-schauens bei Nutzung eines TrampolinsAnspruch auf Versetzung des Trampolins bei Grenzverletzung
Einem Grundstückseigentümer steht kein Unterlassungsanspruch gegen seinen Nachbarn dahingehend zu, bei der Nutzung eines Trampolins über den Zaun zu schauen. Jedoch kann ein Anspruch auf Versetzung des Trampolins bestehen, wenn eine Grenzverletzung vorliegt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 2022 vor dem Landgericht Potsdam Klage auf Unterlassung gegen die Eigentümer des benachbarten Grundstücks. Unter anderem ging es dabei um die Nutzung eines Trampolins durch die Nachbarn. Die Kläger störten sich daran, dass bei der Nutzung des Trampolins über den Zaun geschaut werden konnte. Sie beanspruchten daher die Entfernung des Trampolins. Hilfsweise wollten die Kläger die Verlegung des Trampolins oder ein Verbot der Nutzung erreichen. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.
Anspruch auf Versetzung des Trampolins
Das Oberlandesgericht Brandenburg entschied zum Teil zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG ein Anspruch auf Versetzung des Trampolins zu. Indem das Trampolin den Zaun um einen Meter überragt, habe es Einfluss auf die Ästhetik im Bereich der Grundstücksgrenze und stelle damit eine im Sinne des § 27 BbgNRG störende Anlage dar. Maßgeblich sei dabei die Gesamthöhe des Trampolins, also einschließlich des Netzes. Der zu berechnende Mindestabstand richte sich daher nach der Gesamthöhe des Trampolins einschließlich Netz und müsse um so viel über ,50 m betragen, wie seine Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt. Bei einer Höhe von 2,80 m haben die Beklagten demnach einen Grenzabstand von mindestens 1,80 m einzuhalten.
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Kein Anspruch auf Entfernung oder Verbot der Nutzung des Trampolins
Dagegen stehe den Klägern nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Anspruch auf Entfernung des Trampolins oder hilfsweise auf Unterlassung der Benutzung oder von Sprüngen, die über 1,80 m Höhe hinausgehen, zu. Sie können nicht verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, bei der Nutzung des Trampolins über den Zaun zu schauen. Die Nutzung eines Trampolins sei sozialadäquat und sei nicht darauf gerichtet, gezielt die Privatsphäre der Kläger zu stören. Zudem sei wegen des Versetzungsanspruchs die Möglichkeit einer Einsicht deutlich reduziert. Für eine gezielte Störung der klägerischen Privatsphäre sei nichts ersichtlich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.03.2025
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)