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19.03.2025 
Sie sehen Kinder, die auf einem Trampolin springen, welches vor einer Hecke steht.KI generated picture

Dokument-Nr. 34890

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Urteil19.09.2024Oberlandesgericht Brandenburg5 U 140/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 189Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 189
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil18.08.2023, 1 O 233/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil19.09.2024

Kein Anspruch des Grundstücks­eigentümers auf Unterlassung des Über-den-Zaun-schauens bei Nutzung eines TrampolinsAnspruch auf Versetzung des Trampolins bei Grenzverletzung

Einem Grundstücks­eigentümer steht kein Unter­lassungs­anspruch gegen seinen Nachbarn dahingehend zu, bei der Nutzung eines Trampolins über den Zaun zu schauen. Jedoch kann ein Anspruch auf Versetzung des Trampolins bestehen, wenn eine Grenzverletzung vorliegt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhoben die Eigentümer eines Grundstücks im Jahr 2022 vor dem Landgericht Potsdam Klage auf Unterlassung gegen die Eigentümer des benachbarten Grundstücks. Unter anderem ging es dabei um die Nutzung eines Trampolins durch die Nachbarn. Die Kläger störten sich daran, dass bei der Nutzung des Trampolins über den Zaun geschaut werden konnte. Sie beanspruchten daher die Entfernung des Trampolins. Hilfsweise wollten die Kläger die Verlegung des Trampolins oder ein Verbot der Nutzung erreichen. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Kläger.

Anspruch auf Versetzung des Trampolins

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zum Teil zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe nach § 1004 BGB in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG ein Anspruch auf Versetzung des Trampolins zu. Indem das Trampolin den Zaun um einen Meter überragt, habe es Einfluss auf die Ästhetik im Bereich der Grund­s­tücks­grenze und stelle damit eine im Sinne des § 27 BbgNRG störende Anlage dar. Maßgeblich sei dabei die Gesamthöhe des Trampolins, also einschließlich des Netzes. Der zu berechnende Mindestabstand richte sich daher nach der Gesamthöhe des Trampolins einschließlich Netz und müsse um so viel über ,50 m betragen, wie seine Höhe das Maß von 1,50 m übersteigt. Bei einer Höhe von 2,80 m haben die Beklagten demnach einen Grenzabstand von mindestens 1,80 m einzuhalten.

Kein Anspruch auf Entfernung oder Verbot der Nutzung des Trampolins

Dagegen stehe den Klägern nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts kein Anspruch auf Entfernung des Trampolins oder hilfsweise auf Unterlassung der Benutzung oder von Sprüngen, die über 1,80 m Höhe hinausgehen, zu. Sie können nicht verlangen, dass die Beklagten es unterlassen, bei der Nutzung des Trampolins über den Zaun zu schauen. Die Nutzung eines Trampolins sei sozialadäquat und sei nicht darauf gerichtet, gezielt die Privatsphäre der Kläger zu stören. Zudem sei wegen des Verset­zungs­an­spruchs die Möglichkeit einer Einsicht deutlich reduziert. Für eine gezielte Störung der klägerischen Privatsphäre sei nichts ersichtlich.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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